Berliner Verwaltungsgericht entscheidet wegen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

Am 04.03.2020 hat das Berliner Verwaltungsgericht eine Entscheidung verkündet, die sich mit dem Thema der Zweckentfremdung befasst.

Ein Ehepaar hatte in der Vergangenheit (Mitte 2017) über die Plattform Airbnb eine Zweizimmerwohnung als Unterkunft angeboten, der Mietzeitraum sollte dabei mindestens jeweils einen Monat betragen. Die Wohnung konnte für 45 Euro pro Nacht angemietet werden, Bettwäsche WLAN und auch eine pauschale Summe für Nebenkosten waren in dem Mietpreis inklusive. Das Ehepaar (die jetzigen Kläger) gaben dabei wie bereits erwähnt bei Airbnb als Mindestmietdauer einen Monat an und stellten für diese Zeitdauer des Aufenthaltes 10 % Nachlass in Aussicht.

Bezirksamt fordert Rückführung der Wohnung auf den Mietwohnungsmarkt

Das zuständige Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg forderte die Eigentümer dann Mitte 2018 auf, ihre Wohnung in den nächsten zweieinhalb Monaten „zurückzuführen“, so dass die Wohnung auf dem Mietwohnungsmarkt in Berlin wieder zur Verfügung stünde. Das Bezirksamt war der Auffassung, dass die Eigentümer gegen das seit Dezember 2013 geltende Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verstoßen hätten und drohte bei Nichtbefolgen mit dem Verhängen eines Zwangsgeldes. Gegen diesen Bescheid des Bezirksamtes klagte das Ehepaar, scheiterte aber im Dezember 2018 mit seiner Klage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Berliner Verwaltungsgericht.


In dem sich anschließenden ordentlichen Klageverfahren widersprachen die Kläger der Forderung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg und führten als Begründung u.a. aus, dass die Wohnung ja nicht als Feriendomizil bei Airbnb angeboten werde. Die Wohnung würde nur dann angeboten, wenn ihr Au-Pair-Mädchen die Wohnung als Rückzugsort nicht benötige; so habe man seit Mitte 2017 die Wohnung unter anderem schon zweimal an Künstler vermietet, die jeweils über vier Monate in der 65qm großen Wohnung verbracht hätten. Der die Kläger vertretende Rechtsanwalt erklärte vor dem Verwaltungsgericht für seine Mandanten, dass man sich auch eine längere Vermietung von bis zu acht Monaten vorstellen könne.

Richter sehen einen besonderen Fall der Fremdbeherbung

Die Richter kamen jedoch zu der Entscheidung, dass die genauen Umstände der Nutzung der Ferienwohnung als Zweckentfremdung anzusehen sei. Auch wenn teilweise länger als 30 Tage vermietet würde, könne man das als „tageweise Vermietung“ bezeichnen, wie es auch auf Airbnb angeboten werde. Auch sei die Wohnung für die jeweiligen Mieter nicht ihr Lebensmittelpunkt gewesen, da sie in der Wohnung keinen eigenständigen Haushalt führten, selbst wenn ein Klingelschild mit ihrem Namen an der Tür angebracht gewesen wäre. Dem Urteil zufolge sieht das Gericht in dem zu entscheidenden Fall einen „besonderen Fall der Fremdbeherbung“.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Sinn des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

Mit dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz sollte der zunehmenden Verknappung von Wohnraum in Berlin entgegen gewirkt werden; Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Wohnraum vor der Umwandlung in Gewerberaum, in Ferienwohnungen, Abriss und Leerstand. Nach dem im Dezember 2013 in Kraft getretenem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz und der Berliner Verordnung aus Mai 2014 müssen Mietwohnungen, die als Ferienwohnung genutzt werden, von den Bezirken genehmigt werden. Die dann vergebene Registriernummer der Wohnung muss seit August 2018 vor allem beim Anbieten der Ferienwohnung auf Internetportalen gut sichtbar angegeben werden.
Auch nach letzten Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes im April 2018 und der jetzigen aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes herrscht bei den zuständigen Mitarbeitern im Bezirksamt Tempelhof-Schönberg leichte Verunsicherung. In den Bezirken warte man auf klare zeitliche Richtlinie, bspw. zu den Fragen wann eine Wohnung als Wohnung genutzt wird oder wann die Bezirksämter davon ausgehen dürfen, dass eine Mietwohnung als Touristenherberge zweckentfremdet und dem Wohnungsmarkt entzogen wird.



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