Neuer Widerrufsjoker durch Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Der Europäische Gerichtshof hat in einem vielbeachteten Urteil (Rechtssache C-66/19) entschieden, dass zahlreiche Kreditverträge, die nach Juni 2010 abgeschlossen wurden, noch widerrufen werden können.

Der Grund dafür liegt in der Formulierung einer häufig in Darlehensverträgen seit 2010 verwendeten Widerrufsbelehrung, die der EuGH nun als unwirksam erkannt hat.

Text der Widerrufsbelehrung

In der Widerrufsbelehrung über deren Unwirksamkeit der EuGH nun entschieden hat, heißt es:

„Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Unzulässiger Kaskadenverweis

Der EuGH sieht in dieser Formulierung einen sogenannten Kaskadenverweis, der dem Kreditnehmer zumutet, sich auf die Suche durch mehrere Gesetzesstellen zu begeben, um zu überprüfen, ob die in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Aussagen richtig sind.

Dies, so der EuGH, ist mit europäischem Recht nicht vereinbar. Dem Verbraucher müsse vielmehr in klar zu verstehender Weise mitgeteilt werden, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

Die Konsequenz aus diesem Urteil ist, dass Darlehensverträge, die diese Klausel enthalten von Verbrauchern auch heute noch widerrufen werden können. Denn die Widerrufsfrist hat aufgrund der unwirksamen Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen.

Wer also einen Kreditvertrag mit einem noch relativ hohen Zinssatz abgeschlossen hat, kann auch heute noch den Vertrag widerrufen und bei einer entsprechenden Umschuldung in den Genuss des aktuell niedrigen Zinsniveaus kommen, welches aufgrund der Corona-Krise noch weiter gesunken ist.

Diese Möglichkeit dürfte insbesondere für Immobilienkredite und Kfz-Finanzierungen interessant sein.

Widerruf von Immobilienkrediten

Gerade bei Immobilienkrediten dürften die Ersparnisse aufgrund eines niedrigeren Zinssatzes besonders hoch sein, da Immobiliendarlehen meist ein hohes Volumen haben und relativ langfristig angelegt sind.

Widerruf von KfZ-Finanzierungen

Aber auch für Besitzer von im Wert gefallenen und von Fahrverboten betroffenen Dieselfahrzeugen dürfte dieser neue Widerrufsjoker interessant sein. Denn auf diese Weise kann man sich von dem Kredit und dem Dieselauto trennen, da diese zumeist ein sogenanntes verbundenes Geschäft darstellen. Mit dem Widerruf des Kreditvertrags kann man sich zugleich von dem Kaufvertrag lösen und das Dieselfahrzeug – sogar ohne Anrechnung von gefahrenen Kilometern – zurückgeben.

Hilfe und Beratung durch Rechtsanwälte

Wir beschäftigen uns seit über 10 Jahren intensiv mit dem Bankrecht und sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, um sich über die Möglichkeiten und Auswirkungen eines Widerrufs Ihres Darlehensvertrags zu informieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 030/856 13 77 20 oder per E-Mail unter info@hee-rechtsanwaelte.de.

 



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