Hintergrund der Auseinandersetzung mit der Liquida Inkasso GmbH waren mehrere Anschreiben der Liquida an unseren Mandanten, in denen behauptet wurde, dass eine Forderung der E. Breuninger GmbH & Co. aus Stuttgart gegen unseren Mandanten bestehen würde, was aber tatsächlich nicht der Fall war. Unser Mandant wurde unter Fristsetzung aufgefordert, an die Liquida zu zahlen und es wurde behauptet, dass ein Vollstreckungsbescheid gegen unseren Mandanten vorliegen würde, was aber ebenfalls nicht der Fall war.
Nachdem sich unser Mandant zunächst selbst an die Liquida gewandt und klar gemacht hatte, dass er nicht der richtige Anspruchsgegner ist, blieb die Liquida bei der Behauptung der Forderung und forderte unseren Mandanten auf, nachzuweisen, dass er nicht der richtige Anspruchsgegner sei. Unser Mandant sollte eine Kopie seines Personalausweises und sogar eine Meldebescheinigung zum Nachweis einreichen.
Ab diesem Moment meldeten wir uns für unseren Mandanten bei der Liquida und machten klar, wie die Beweislastverteilung ist. Wir teilten mit, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, im Zweifel auch die Anspruchsgrundlagen zu beweisen hat. Selbst daraufhin verstieg sich die Liquida zunächst dahin, bei der von ihr behaupteten Forderung zu bleiben.
Erst nach einem nochmaligen Schreiben und einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Liquida, erkannte diese dann endlich an, dass gegen unseren Mandanten keine Forderung besteht.