Das OLG Nürnberg hat in seinem Hinweisbeschluss vom 08.02.2016 (Az. 14 U 895/15) seine Auffassung deutlich gemacht, dass eine über einen langen Zeitraum von der PSD Bank verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam sein dürfte. So wie auch das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Nürnberg-Fürth (6 O 9499/14, Urteil vom 20.04.2015), erachtete das Berufungsgericht die Widerrufsbelehrung für unzureichend und fehlerhaft.
Berufung der PSD Bank hat keine Aussicht auf Erfolg
In seinem ausführlichen Hinweisbeschluss stellt das OLG Nürnberg klar, dass die Berufung der PSD Bank offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
„Die seitens der Bankkundin erhobene Feststellungsklage ist begründet, denn die Klägerin konnte aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung den Darlehensvertrag auch noch im Jahr 2014 widerrufen, ohne dass dem der Einwand der Verwirkung entgegensteht.
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Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass es ihr nicht vorgeworfen werden könne, eine Belehrung verwendet zu haben, die nicht der Musterwiderrufsbelehrung entsprach, weil selbst der Gesetzgeber nicht in der Lage gewesen sei, eine angemessene Widerrufsbelehrung zu verfassen, ändert dies nichts an der Ausgangslage, wonach der Gesetzgeber die Last und das damit verbundene Risiko, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren, dem Unternehmer auferlegt hat. Dass die Beklagte von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 I und III BGB-InfoV zu verwenden, um in den Genuss der vertrauensschützenden Regelung in § 14 I BGB-InfoV zu gelangen, beruht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Beklagten. Aus jener ergeben sich keine verwirkungsrelevanten Umstände, die die Rechtsstellung des Verbrauchers schmälern könnten. ….“
Widerrufsrecht erlischt in Kürze
An dieser Stelle ist zu betonen, dass das Widerrufsrecht für Darlehensverträge, die zwischen September 2002 und Juni 2010 geschlossen worden sind, mit Ablauf des 21.06.2016 erlischt. Bankkunden, die von ihrem Widerrufsrecht noch Gebrauch machen und sich die damit verbundenen finanziellen Vorteile verschaffen wollen, sollten daher umgehend handeln. Der Vorteil besteht hauptsächlich darin, dass der Darlehensvertrag trotz noch laufender Zinsbindungsfrist beendet werden kann. Auf diese Weise können Darlehensnehmer in den Genuss des aktuell sehr günstigen Zinsniveaus kommen, ohne an die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Auch bereits in der Vergangenheit an die Bank geleistete Vorfälligkeitsentschädigungszahlungen lassen sich so zurückerlangen.