Am 16.03.2016 hat sich der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit der Frage befasst, ob die Ausübung eines Widerrufsrechtes rechtsmissbräuchlich sein kann. Im zu entscheidenden Fall hat der BGH dies verneint. In seiner Pressemitteilung Nr. 057/2016 führt der BGH weiter aus, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Verbrauchers nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen würde. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn eine Schädigung des Unternehmers beabsichtigt sei oder der Verbraucher schikanös handeln würde.
Die Entscheidung, in der es um den Kauf von zwei Matratzen ging, hat grundsätzliche Bedeutung auch für Fälle in denen es um den Widerruf von Darlehensverträgen geht. Den Verbrauchern, die in diesen Fällen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung oftmals noch nach Jahren widerrufen können, wird von Seiten der Banken immer wieder vorgehalten, dass die Ausübung des Widerrufsrechtes rechtsmissbräuchlich, da wirtschaftlich motiviert, sei. Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit wurde auch von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet. Nun hat sich der BGH im Sinne der Verbraucher zu dieser Frage erstmals geäußert.
Für die Fälle von Darlehenswiderrufen steht am 05.04.2016 eine weitere wichtige Entscheidung an. Am 05.04.2016 wird sich der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH mit einem Urteil des OLG Stuttgart (6 U 21/15) befassen. Das OLG Stuttgart hat eine Rechtsmissbräuchlichkeit ebenfalls verneint, zur Klärung der Rechtsfrage aber die Revision zugelassen.