Landgericht Berlin hält Mietpreisbremse für verfassungswidrig

Das Landgericht Berlin hat in einem Hinweisbeschluss (Aktenzeichen 67 S 149/17) ausgeführt, dass es die sogenannte Mietpreisbremse für verfassungswidrig hält. Die als Mietpreisbremse bekannte Regelung des § 556d BGB sei mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz nicht vereinbar.

Das Landgericht begründet seine Auffassung damit, dass, unabhängig von der Frage, wie die konkrete Ausgestaltung in den einzelnen Bundesländern durch Rechtsverordnung vorgenommen worden sei, die Vorschrift im wesentlichen gleiche Vermieter unterschiedlich behandele. Angekündigt hatte das Landgericht seine diesbezügliche Auffassung im Beschluss vom 14.09.2017. Die Pressemitteilung des Landgerichts und den dort verlinkten Beschluss finden Sie unter https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2017/pressemitteilung.632168.php

Für Entscheidung nicht relevant

Allerdings war die vom Landgericht angenommene Verfassungswidrigkeit nicht mehr für die Entscheidung relevant, so dass das Landgericht die Sache ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht selbst entscheiden konnte. Bis zur mündlichen Verhandlung, wenige Tage nach dem Hinweis, war der Sachverhalt soweit geklärt, dass die Berufung der Klägerin auf Rückerstattung zu viel gezahlter Mieten auch ohne die Feststellung der Verfassungswidrigkeit abgewiesen werden konnte. Nur das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit und damit Nichtigkeit von Bundesgesetzen feststellen.

Im konkreten Fall:Rügeobliegenheit verletzt

Ebenfalls in seinem Hinweisbeschluss führt das Landgericht zudem aus, dass die Klägerin, die die Erstattung zu viel entrichteter Mieten forderte, mit einem ganz erheblichen Teil ihrer Forderung bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil eine sogenannte qualifizierte Rüge im Sinne des § 556g BGB nicht vorgelegen habe. Mit einer solchen Rüge hätte sie nicht nur darauf hinweisen dürfen, dass sie die verlangte Miete für zu hoch halte, sondern auch, warum dies der Fall war. Eine solche qualifizierte Rüge hatte die Klägerin erst für einen späteren Zeitraum ausgesprochen, als sie bereits anwaltlich vertreten war.

Betroffene Mieter sollten also, wenn sie die vom Vermieter verlangte Miete für zu hoch halten, diesem gegenüber genau begründen, warum dies der Fall sein soll. Im Zweifel empfiehlt es sich für den Mieter, professionelle Hilfe, etwa über einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt, in Anspruch zu nehmen.



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