BGH entscheidet: Keine pauschalen Gebühren für smsTAN

Der BGH hat am 25.07.2017, XI ZR 260/15, entschieden, dass Sparkassen und Banken für das Versenden von smsTAN zwar Gebühren erheben dürfen, diese jedoch nur bei Vorliegen einiger Voraussetzungen zulässig sind.

Eine Zulässigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Kunde die Transaktionsnummer (TAN) auch tatsächlich beim Online-Banking für einen Zahlungsauftrag verwendet und die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dies auch so vorsieht. Versteht sich die Klausel so, dass auch für nicht verwendete smsTAN eine Gebühr gezahlt werden soll, ist die Klausel insgesamt unwirksam.Konkret ging es in dem Fall darum, dass die von einer Kreissparkasse vorformulierte Klausel „Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“ durch die Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandet wurde.

Der BGH hält es für nicht zulässig, dass Banken und Sparkassen über Regelungen in AGB für eine verschickte sms pauschal z.B. zehn Cent in Rechnung stellen dürfen, denn die Gebühr würde ja auch dann erhoben werden, wenn der Kunde wegen eines begründeten Phishing-Verdachtes die TAN nicht einsetzt. Gleiches würde auch gelten, wenn die TAN wegen Überschreitens der zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird oder aber der Zahlungsauftrag aufgrund eines technischen Fehlers bei der Übermittlung der Bank oder Sparkasse nicht zugeht.

Endgültig entschieden ist das Verfahren jedoch noch nicht. Wegen Streitigkeiten um die tatsächliche Verwendung der Klausel hat der BGH den Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zur Pressemitteilung des BGH gelangen Sie hier:

juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py



Zur Liste

Mehr zum Thema

Bundesgerichtshof untersagt erneut überhöhte Bankgebühren (Sparkasse)

News

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 12.09.2017 (Aktenzeichen XI ZR 590/15) erneut über die Wirksamkeit mehrerer…