Rückgewährschuldverhältnis

Ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht durch den Rücktritt gemäß § 346 Abs. 1 BGB.

Durch den Rücktritt erlöschen die vertraglichen Leistungspflichten und es ergibt sich dadurch die Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen Zug- um- Zug.

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