Gemeinschaftseigentum

Als Gemeinschaftseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes werden das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet.

 Zum Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz) gehören also z.B. Dinge wie das Dach, Treppen, Wände und Versorgungsleitungen.

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