SAFiN GmbH

Wir vertreten zahlreiche Mandanten, denen von der inzwischen insolventen Firma SAFiN GmbH Eigentumswohnungen von verschiedenen Verkäufern vermittelt und die dabei falsch beraten wurden. Geschäftsführer der Firma SAFiN GmbH waren André Rohland, Katja Seipel und Mustafa Saatci.

Unseren Mandanten wurden von den Anlageberatern der SAFiN GmbH Eigentumswohnungen, durch deren Erwerb sie Steuern sparen können sollten, vermittelt. Hierbei wurden sie über den Zeitraum, in dem die versprochenen Steuervorteile erzielt werden können, nicht aufgeklärt. Der Eigentumserwerb wurde in den von uns vertretenen Fällen häufig mit einer Finanzierung über die DKB Deutsche Kreditbank AG verbunden. In einigen Fällen sind die Konditionen des vermittelten Darlehens allerdings so gestaltet, dass die Wohnungserwerber mit der Finanzierung bis ins hohe Rentenalter belastet sind, worüber keine Aufklärung stattfand. Es wurde regelmäßig versprochen, die Wohnung könne nach einem relativ kurzen Zeitraum, meistens 10 Jahre, mit Gewinn wieder verkauft werden, was sich nach der derzeitigen Marktlage zumindest als äußerst unrealistisch darstellt.

Im Rahmen der steuerlichen Geltendmachung der Sanierungsleistungen nach § 7i EStG sind uns auch Fälle bekannt, in denen die Bauleistungen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu einem nicht ganz unwesentlichen Teil bereits abgeschlossen waren. Zumindest zu diesem bereits fertiggestellten Teil besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Steuervorteile nicht in der von den Anlageberatern versprochenen Höhe anerkennt.

Zudem besteht in den uns bekannten Fällen die Gefahr, dass das Finanzamt die Steuervorteile wegen § 15 b EStG nicht anerkennt. Nach § 15 b EStG dürfen Verluste, die im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell stehen, nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Für die Frage, ob eine Modellhaftigkeit (Steuerstundungsmodell) vorliegt, ist vor allem maßgeblich, ob es sich um ein vorgefertigtes Konzept handelt. Für die Modellhaftigkeit typisch ist die Bereitstellung eines Bündels an Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen. Zur Annahme einer Modellhaftigkeit ist es dabei nicht erforderlich, dass der Anleger mehrere Nebenleistungen in Anspruch nimmt. Bereits die Inanspruchnahme einer einzigen Nebenleistung (wie z.B. Mietgarantie) führt daher zur Modellhaftigkeit der Anlage. In den von uns vertretenen Fällen wurde zum Einen häufig eine Mietgarantie zur Verfügung gestellt und zum Anderen wurde unseren Mandanten die Finanzierung bei der DKB AG vermittelt, was zumindest potentiell die Annahme einer modellhaften Gestaltung durch das Finanzamt nach sich ziehen kann.

Inzwischen haben wir Einsicht in die Insolvenzakte und die beim Insolvenzverwalter gelagerten Unterlagen der Firma SAFiN GmbH genommen. Dabei haben wir unter anderem zahlreiche Provisionsabrechnungen vorgefunden. Diese haben wir geprüft und mit dem verglichen, was unseren Mandanten über die Höhe der Provision von den Anlageberatern oder den Verkäufern mitgeteilt wurde. Es hat sich herausgestellt, dass in vielen Fällen über die offengelegten Provisionsbeträge hinaus Provisionen abgerechnet wurden, von denen unsere Mandanten bislang keine Kenntnis hatten (sogenannte versteckte Innenprovisionen). Diese Feststellung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem Rückabwicklungsanspruch gegen den Verkäufer führen. Wir prüfen nun jeden Einzelfall auch unter diesem Aspekt.

Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters ist die SAFiN GmbH systematisch in die Insolvenz geführt worden. Das Problem der Anleger ist nun, dass sich gegen die Firma SAFiN GmbH nicht mehr sinnvoll Ansprüche durchsetzen lassen. Da es in den Fällen von fremdfinanzierten Wohnungserwerben häufig mehrere Anspruchsgegner gibt, vertreten wir unsere Mandanten hauptsächlich gegenüber den Verkäufern der Eigentumswohnungen wie auch gegenüber den finanzierenden Banken, je nachdem, wie der konkrete Sachverhalt gestaltet ist und um was für Anspruchsgrundlagen es sich handelt.



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