LBS Norddeutsche Landesbausparkasse

Wir vertreten einen Mandanten gegen die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse (im Folgenden LBS Nord), der mit dieser Darlehens- und Bausparverträge abgeschlossen hat.

Widerrufsbelehrungen unwirksam

Wir haben für unseren Mandanten die mit der LBS Nord geschlossenen Darlehensverträge widerrufen, da wir der Auffassung sind, dass die unserem Mandanten erteilten Widerrufsbelehrungen aus mehreren Gründen unwirksam sind und daher heute noch der Widerruf erklärt werden kann. In den Widerrufsbelehrungen werden vier verschiedene Filialen der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover genannt, an die der Widerruf gerichtet werden kann. Dies ist unserer Auffassung nach geeignet, einen unbefangenen durchschnittlichen Kunden zu verwirren, da dieser sich beispielsweise fragen könnte, an welche Stelle er den Widerruf richten oder ob er alle vier Stellen anschreiben muss. Auch sind in dem uns vorliegenden Fall mehrere Verträge in einer Vertragsurkunde aufgeführt, so dass man auf die Idee kommen könnte, sich zu fragen, ob ein eventueller Widerruf für jedes Darlehen an eine bestimmte Bausparkassenniederlassung zu richten ist.

Weiterhin enthält die Widerrufsbelehrung zu einem weiteren Vertrag unter der Zwischenüberschrift „Widerrufsfolgen“ folgenden Passus:

„Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag von – siehe Finanzierungs- und Kostenübersicht – Euro zu zahlen.“

Dies entspricht unserer Meinung nach nicht der Musterwiderrufsbelehrung, in der an der Stelle, wo es wie oben wiedergegeben heißt „- siehe Finanzierungs- und Kostenübersicht –„, korrekter Weise der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen ist und Centbeträge als Dezimalstellen anzugeben sind, vgl. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB, angefügt durch Art. 2 G v. 24.7.2010 (BGBL. I S. 977), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.7.2011 (BGBL. I S. 1600).

LBS Nord lenkt ein

Zunächst hat die LBS Nord ablehnend reagiert und den Widerruf zurückgewiesen. Sie berief sich dabei hauptsächlich auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung, die der von ihr erteilten Widerrufsbelehrung aber wegen Abweichungen vom Muster unseres Erachtens nicht zukommt.

Nach weiterer Korrespondenz bietet die LBS Nord nun „aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ den Abschluss einer für unseren Mandanten sehr günstigen Aufhebungsvereinbarung an und verzichtet dabei auf ein Ablöseentgelt (Vorfälligkeitsentschädigung). Unser Mandant hat dieses Angebot angenommen.



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