B2B Technologies Chemnitz GmbH

Eine Mandantin von uns hat ein Rechnungsschreiben der B2B Technologies Chemnitz GmbH erhalten. Hintergrund war, dass sie auf ihrer Facebook-Seite eine Werbung angeklickt hatte, weil sie sich für das dort gezeigte Produkt interessierte. Nicht aber wollte sie einen Vertrag mit der B2B Technologies Chemnitz GmbH abschließen.

Wir haben die B2B Technologies Chemnitz GmbH daraufhin für unsere Mandantin angeschrieben und damit konfrontiert, dass wir entsprechend dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.04.2014, Az. 84 S 132/13, davon ausgehen, dass überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist.

Hilfsweise haben wir die Willenserklärung unserer Mandantin wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten.

Weiterhin haben wir für unsere Mandantin sicherheitshalber den Widerruf eines eventuell mit der B2B Technologies Chemnitz GmbH zustande gekommenen Vertrags erklärt und darauf hingewiesen, dass unsere Mandantin – entgegen der Ansicht der B2B Technologies Chemnitz GmbH - Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

Wir haben die B2B Technologies Chemnitz GmbH letztlich aufgefordert, anzuerkennen, dass unsere Mandantin den in Rechnung gestellten Betrag nicht schuldet.

Die B2B Technologies Chemnitz GmbH hat dann unserer Mandantin kurzfristig geantwortet, dass sie „den Vertrag im Rahmen einer Kulanz, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ aufhebt. Mit diesem Eingeständnis der B2B Technologies Chemnitz GmbH haben wir für unsere Mandantin das gewünschte Ziel erreicht.



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