Urteil gegen Hans-Joachim Meihöfer – Business Development International

Das Landgericht Traunstein hat Herrn Hans-Joachim Meihöfer wegen einer fehlerhaften Anlagevermittlung im Zusammenhang mit der S&K Nr. 2 GmbH & Co. KG zum Schadensersatz verurteilt. Herr Meihöfer betrieb als Einzelkaufmann bis Mitte 2012 die Firma Business Development International.

Das Landgericht Traunstein ist in seiner Entscheidung zutreffend von einem geschlossenen Auskunftsvertrag ausgegangen. Einen solchen Vertrag hatte der Beklagte über seinen Anwalt stets in Abrede gestellt und vortragen, er habe lediglich eine bereits getroffene Anlageentscheidung ausgeführt (sogenannte „execution only“). Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat im Urteil festgehalten, dass es ganz erhebliche Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Beklagten habe.

Kern der Auseinandersetzung war ein Schreiben des Beklagten, in dem er nicht etwa nur die Ausführung eines bereits getroffenen Anlageentschlusses anbot, sondern konkrete Aussagen zu den Eigenschaften der Beteiligung an der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG machte. Das Gericht hat insofern richtig ausgeführt, es hätte solchen Aussagen nicht bedurft, wenn es nur um die Ausführung eines Geschäfts gegangen wäre. Die Behauptung des Beklagten, die von der Kanzlei HEE Rechtsanwälte vertretene Klägerin sei schon vor Erhalt des Schreibens zur Anlage entschlossen gewesen, hat das Gericht – zutreffend – als nicht bewiesen erachtet.

Die Angaben des Beklagten zur Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG in seinem Schreiben hat das Gericht auch als falsch eingestuft. Der Beklagte hatte die Laufzeit des Fonds mit vier Jahren angegeben. Tatsächlich hatte der Fonds jedoch keine festgeschriebene Laufzeit und wäre erst nach sechs Jahren ordentlich kündbar gewesen. Insofern hat sich das Landgericht Traunstein der Rechtsprechung des OLG Dresden vom 25.02.2016, 8 U 1335/15 angeschlossen. Auch dieses Urteil war von der Kanzlei HEE Rechtsanwälte erstritten worden.

Der Beklagte konnte sich auch nicht erfolgreich auf seine Behauptung berufen, er habe den Prospekt zur Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH der Klägerin auf einer CD-ROM zur Verfügung gestellt. Ob eine Übersendung des Prospektes auf einer CD-ROM tatsächlich erfolgte, hat das Landgericht Traunstein offengelassen und geurteilt, eine Zurverfügungstellung auf einer CD sei jedenfalls nicht ausreichend. Ein Berater oder Vermittler könne nicht davon ausgehen, dass ein Anleger die CD tatsächlich aufrufen wird. Das Gericht führt insofern aus, ein Prospekt auf einer CD sei nicht ohne Weiteres zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr müsse ein Anleger für eine Kenntnisnahme über einen Computer und die zum Lesen der Datei notwendige Software verfügen. Die kann aber nicht erwartet werden.

Das Gericht hat daher antragsgemäß geurteilt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.



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