Sparkasse Oder-Spree gibt bei Streit über Zinsanpassung (PS-Sparen) nach

Für einen unserer Mandanten haben wir eine einvernehmliche Regelung im Zusammenhang mit einer Zinsanpassungsklausel beim sogenannten PS-Sparen mit der Sparkasse Oder-Spree erzielt. Der Mandant bekam einen nicht unerheblichen Betrag an Zinsen nachgezahlt und verständigte sich mit der Sparkasse auf ein auch in Zukunft annehmbares Verfahren zur Zinsanpassung.

Der Mandant, seinerzeit noch minderjährig, schloss im Jahr 1998 einen PS-Sparvertrag ab. Hierbei richtet sich die Verzinsung nach einem Leitzins und wird regelmäßig angepasst. Zudem zahlt die Sparkasse auf die jährlichen Sparraten eine Prämie, die mit den Jahren ansteigt.

Unser Mandant hatte sich im Rahmen eines vor der Schlichtungsstelle des Sparkassenverbandes geführten Verfahrens (Ombudsverfahren, näheres unter http://www.voeb.de/de/ueber_uns/ombudsmann/) zunächst über die seiner Ansicht nach einseitige Zinsanpassung der Sparkasse beschwert. Der Ombudsmann hat daraufhin einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet, den die Sparkasse allerdings nicht vollständig umzusetzen bereit war.

Wie in zahlreichen anderen Fällen auch ist Ausgangspunkt der Streitigkeit die Frage, unter welchen Gesichtspunkten eine Zinsanpassung zu erfolgen hat, und ob die Sparkasse die Anpassung einseitig (zum Beispiel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vornehmen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in einer Reihe von Urteilen die Rahmenbedingungen festgelegt. So ist grundsätzlich eine einseitige Festlegung der Zinsanpassung durch die Sparkasse bzw. Bank nicht möglich, vielmehr muss im Rahmen der Vertragsauslegung ermittelt werden, wie die ursprüngliche Vereinbarung der Parteien auszulegen ist.

So darf zum Beispiel nicht zum Nachteil des Kunden der Vertrag so ausgelegt werden, dass die anfänglich festgelegte Marge (Abstand zwischen Referenzzinssatz und gezahlten Vertragszins) etwa starr im Sinne eins absoluten Abstands vom Referenzzins wäre. Vielmehr ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass es sich um einen relativen Abstand handelt. Anderenfalls könnte eine solche starre Marge dazu führen, dass der Vertragszins sogar negativ sein kann.

Letztlich hat die Sparkasse ein Einsehen gehabt und sich mit unserem Mandanten auf eine Zinsanpassung verständigt, sowie einen vierstelligen Zinsbetrag dem Sparkonto gutgeschrieben.

Sparer und Anleger, die in ihren Verträgen mit ihrer Bank eine variable Verzinsung in Abhängigkeit von einem Leitzins vereinbart haben, sollten regelmäßig prüfen, ob die von der Bank vorgenommene Zinsanpassung den Vorgaben des BGH genügt. Gegebenenfalls kann hier eine Beratung mit einem spezialisierten Rechtsanwalt weiterhelfen.



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