Kreditbearbeitungsgebühr – TARGO BANK

Wir haben Mandanten gegen die TARGO BANK AG & Co. KGaA vertreten, denen die Bank in einem im Jahr 2011 geschlossenen Darlehensvertrag eine Bearbeitungsgebühr von 3% des Gesamtkreditbetrags berechnet hat. 

Zunächst hatten unsere Mandanten die TARGO BANK selbst angeschrieben und die Rückzahlung dieser nach Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte unzulässig erhobenen Gebühr gefordert. Darauf hat die TARGO Bank geantwortet, dass sie zu einer Erstattung nicht bereit ist und dies damit begründet, dass die bereits ergangenen Gerichtsurteile nicht geeignet seien, Rückschlüsse auf den Kreditvertrag unserer Mandanten zu ziehen.

Nachdem wir die TARGO BANK dann unter Hinweis auf die dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung (z.B. Urteile des OLG Bamberg vom 04.08.2010, Az. 3 U 78/10, des OLG Celle vom 13.10.2011, Az. 3 W 86/11, OLG Dresden vom 02.12.2010, Az. 8 U 1461/10), OLG Dresden vom 29.09.2011, Az. 8 U 562/11; OLG Frankfurt/Main vom 27.07.2011, Az. 17 U 59/11, OLG Karlsruhe vom 03.05.2011, Az. 17 U 192/10, OLG Zweibrücken vom 21.02.2011, Az. 4 U 174/10) zur Rückzahlung der Bearbeitungskosten aufgefordert haben, hat die Bank angeboten, von den Bearbeitungsgebühren 70% zurückzuzahlen und auch einen entsprechenden Anteil der anwaltlichen Kosten zu übernehmen.

Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, haben unsere Mandanten dieses Angebot letztlich angenommen. Immerhin ist die TARGO ihren Kunden, wenn auch erst nach anwaltlicher Aufforderung, ein ganzes Stück entgegen gekommen.



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