Insolvenzverfahren über das Vermögen der Via Vita Finanzkommunikations GmbH eröffnet

Wie auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de zu erfahren ist, ist vom Amtsgericht Charlottenburg über das Vermögen der Via Vita Finanzkommunikations GmbH am 09.05.2011 zum Aktenzeichen 36v IN 948/11 nun das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger aus der White & Case Insolvenz GbR bestellt worden. Forderungen können bis zum 10.08.2011 beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Für Anleger, die aufgrund der Vermittlung der Via Vita Finanzkommunikations GmbH Eigentumswohnungen gekauft haben und im Vorfeld des Wohnungskaufs falsch beraten wurden, dürfte nun klar sein, dass es wegen der schlechten wirtschaftlichen Verfassung der Via Vita Finanzkommunikations GmbH kaum noch Sinn macht, sich wegen eventueller Ansprüche an diese Gesellschaft zu wenden. In Betracht kommen in solchen Fällen noch Ansprüche gegen den Verkäufer der Wohnung, den im Einzelfall tätig gewordenen Anlageberater und gegebenenfalls die finanzierende Bank. In einigen Fällen kommen auch Ansprüche gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer Jerard Vita persönlich in Betracht.

Dennoch bleibt es vielen ehemaligen Kunden der Via Vita Finanzkommunikations GmbH nicht erspart, sich mit deren Insolvenzverwalter auseinanderzusetzen. Denn der Insolvenzverwalter hat bereits etliche Anleger angeschrieben und diese aufgefordert, Forderungen aus Maklerleistungen der Via Vita Finanzkommunikations GmbH zu begleichen.

Die Via Vita Finanzkommunikations GmbH hatte in den letzten Monaten vor ihrer Insolvenz noch Rechnungen an ihre ehemaligen Kunden verschickt, mit denen sie diese zu solchen Zahlungen aufgefordert hat. In den von uns vertreten Fällen haben die meisten der Angeschriebenen auf diese Rechnungen nicht gezahlt, da von der Via Vita Finanzkommunikations GmbH bzw. deren Geschäftsführer Jerard Vita zum einen nie auf solche Maklergebühren hingewiesen wurde und zum anderen in den uns bekannten Fällen nach unserer Rechtsauffassung mit Ansprüchen aus Falschberatung aufgerechnet werden kann. In einigen Fällen dürften die nun geltend gemachten Ansprüche sogar schon verjährt sein. Dies bedarf selbstverständlich jeweils einer Einzelfallprüfung und kann nicht pauschal beurteilt werden.



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