BHW Bausparkasse kündigt wegen Übersparung – Kündigung unwirksam

Das OLG Celle hatte sich mit der Rechtmäßigkeit einer durch die BHW Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung zu befassen und urteilte, dass der Bausparvertrag durch die Kündigung nicht beendet ist.

Kündigung wegen vermeintlicher Übersparung

Die BHW Bausparkasse hatte ihrem Kunden aufgrund vermeintlicher Übersparung gekündigt. Dieser Kündigung widersprach der Bausparer, dennoch zahlte die Bausparkasse das Bausparguthaben nebst Zinsbonus aus. Zum Zeitpunkt der Kündigung war das Guthaben des Bausparers ca. 3.000,00 € niedriger als die vereinbarte Bausparsumme.

Strittig ist die Kündigung deshalb, weil die Bausparkasse in das Bausparguthaben zur angesparten Summe auch den Zinsbonus mit eingerechnet hatte und aufgrund dieser Berechnung das Bausparguthaben die vereinbarte Bausparsumme überstieg. Die Bausparkasse hatte durch die Berechnungsmethode also selbst den Kündigungstatbestand der Vollbesparung geschaffen.

In Fällen von Übersparung steht der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zu, das in jüngster Vergangenheit gern seitens der Bausparkassen herangezogen wurde, um alte Verträge, die meist einen attraktiveren Zinssatz als heutige Bausparverträge enthalten, beenden zu können. Auch in dem jetzt zu entscheidenden Fall hat sich die BHW auf das ihr zustehende Kündigungsrecht berufen.

Bausparkasse rechnete zu ihren eigenen Gunsten

Nach Ansicht des Bausparers ist diese Berechnungsmethode jedoch nicht korrekt, denn nur bei Verzicht auf ein Bauspardarlehen würde ihm der Zinsbonus zustehen, den die Bausparkasse in ihrer Berechnung zugrunde gelegt hatte und der letztlich zu der aus Sicht der Bausparkasse erfolgten Überzahlung des Bausparvertrages führte.

Bausparkasse erhält vor dem LG Recht, das OLG entscheidet jedoch anders

Vor dem Landgericht Hannover, 14 O 289/15, stritten die Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung und das Landgericht urteilte, dass die Kündigung seitens der BHW wirksam sei.  Hiergegen legte der Bausparer Berufung ein und bekam Recht. Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 14.09.2016 (3 U 154/16) das Urteil der Vorinstanz teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Bausparvertrag durch die Kündigung der BHW nicht beendet ist, sondern fortbesteht. In seiner Begründung führt das Gericht aus:

„Der Kläger hat den Bausparvertrag noch nicht vollständig bis zur Bausparsumme angespart. Sein Bausparguthaben im Kündigungszeitpunkt betrug 25.681,20 € bei einer Bausparsumme von 28.632,35 €. Er kann also noch ein Bauspardarlehen in Höhe der Differenz von knapp 3.000,00 € in Anspruch nehmen.

Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Bonuszinsanspruches war im Kündigungszeitpunkt noch nicht entstanden und kann deshalb dem Bausparguthaben nicht hinzugerechnet werden.“

Der Rechtsstreit ist noch nicht endgültig entschieden, das Verfahren wird nun beim Bundesgerichtshof, XI ZR 541/16, weiter geführt.

Auch das OLG Karlsruhe hat sich mit dem Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages befasst und die Auffassung der klagenden Kunden, dass die Kündigung nicht wirksam sei, bestätigt. Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.11.2016, 17 U 185/15, ist bislang noch nicht rechtskräftig – die Revision zum BGH wurde zugelassen, da die Oberlandesgerichte bei der Frage des Kündigungsrechtes der Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme bislang unterschiedlicher Auffassung sind.



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