Viskus GmbH

Die Kanzlei HEE Rechtsanwälte vertritt Mandanten gegen die Viskus GmbH. Die Viskus GmbH berät nach eigenen Angaben ihre Kunden beim Aufbau ihrer Altersvorsorge. Den von uns vertretenen Mandanten wurden von der Viskus GmbH jeweils Eigentumswohnungen, die sich in Chemnitz befinden und von der DKB Deutsche Kreditbank AG und der DSL Bank finanziert wurden, vermittelt. Es handelt sich um Wohnungen, die nach Denkmalschutzvorschriften saniert wurden.

Durch den Abschluss der Verträge ist es für unsere Mandanten leider zu zahlreichen Problemen gekommen. So wurde bei der Beratung im Vorfeld des Abschlusses der Kaufverträge nicht darauf hingewiesen, dass Steuervorteile nach § 7i EStG insgesamt nur für 12 Jahre geltend gemacht werden können, obwohl die Finanzierungen wesentlich länger laufen.

Unsere Mandanten wurden bei der Beratung auch nicht auf die mit § 15b EStG verbundenen Risiken hingewiesen. Die Vorschrift des § 15b EStG besagt, dass Verluste, die im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell stehen, nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Maßgeblich für die Entscheidung, ob ein sogenanntes Steuerstundungsmodell vorliegt, ist vor allem, ob es sich um ein vorgefertigtes Konzept handelt. Typisch für ein Steuerstundungsmodell ist die Bereitstellung von mehreren Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen. Für die Entscheidung des Finanzamts, dass es sich um ein Steuerstundungsmodell handelt, reicht bereits die Inanspruchnahme einer einzigen Nebenleistung (z.B. Mietgarantie) aus. Unseren Mandanten wurde gleichzeitig mit dem Erwerb der Wohnung eine Mietgarantie zur Verfügung gestellt und häufig auch gleich die Finanzierung vermittelt.

In einem Fall, in dem unseren Mandanten eine Wohnung in Chemnitz von der Viskus GmbH vermittelt wurde, hat das Finanzamt Finsterwalde bereits entschieden, dass es sich um ein Steuerstundungsmodell handelt. Die Folge ist, wie oben beschrieben, dass keine Steuervorteile nach § 7i EStG geltend gemacht werden können. Das Finanzamt kann in solchen Fällen auch rückwirkend bereits gewährte Steuervorteile wieder aberkennen und somit Geld zurückfordern.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Anwendungsschreiben zu § 15b EStG vom 17. Juli 2007 detailliert vorgegeben, wann die Finanzämter vom Vorliegen eines Steuerstundungsmodells auszugehen und § 15b EStG somit anzuwenden haben. Gegen den Bescheid des Finanzamts haben unsere Mandanten Einspruch eingelegt, so dass das endgültige Ergebnis noch abzuwarten bleibt.

In einem weiteren Fall ist es zu erheblicher Schimmelbildung in der Wohnung gekommen, so dass vom Verkäufer bereits zwei Mal entsprechende Maßnahmen zur Schimmelbeseitigung durchgeführt werden mussten.

Wir vertreten unsere Mandanten in diesen kompliziert gelagerten Fällen gegen mehrere Anspruchsgegner und haben in einem Fall bereits Klage gegen den Bauträger auf Rückabwicklung aller Verträge eingereicht.



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