Widerrufsrecht erlischt zum 22.06.2016 – Bankenlobby setzt sich durch

Am 18.02.2016 hat der Bundestag beschlossen, dass das Widerrufsrecht, das für zwischen September 2002 und Juni 2010 geschlossene Immobilienkreditverträge mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung galt, am 21.06.2016, 24.00 Uhr, endgültig endet.

Darüber, dass ein entsprechender Entwurf zur Gesetzesänderung in Arbeit ist, hatten wir bereits im vergangenen Jahr berichtet (siehe unsere News vom 10.12.2015).

Der Beschluss des Bundestages, der sich auf die Verbraucherrechte einer Vielzahl von Kreditnehmern negativ auswirkt, muss sehr kritisch gesehen werden. Das sogenannte „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ schwächt den Verbraucherschutz enorm.

Der Gesetzesinhalt

Nach dem neuen Gesetz erlischt das Widerrufsrecht für Immobilienkredite automatisch nach einem Jahr und 14 Tagen, unabhängig davon, ob Immobilienkreditnehmer durch die Kreditinstitute ordnungsgemäß informiert und aufgeklärt wurden. Die bisherige Rechtslage war, dass das Widerrufsrecht nach 14 Tagen erlischt – es sei denn, dass das Kreditinstitut fehlerhaft informiert oder belehrt hat. In einem solchen Fall konnte das Kreditinstitut die ordnungsmäße Belehrung nachholen, so dass die Widerrufsfrist dann in Gang gesetzt wurde. Bei fehlerhafter oder unterbliebener Widerrufsbelehrung bestand das Recht des Darlehensnehmers zum Widerruf dem Grunde nach unbefristet, lediglich die Schranken einer möglichen Verwirkung waren zu beachten.

Mit dem nun geregelten automatischem Erlöschen des Widerrufsrechtes wird rückwirkend in die Rechte derjenigen Verbraucher eingegriffen, die zwischen September 2002 und Juni 2010 von ihrer Bank falsch über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden.

Kritik an der Gesetzgebung

Dem Entschließungsantrag einiger Abgeordneter und der Fraktion der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 17.02.2016 (Bundestagsdrucksache 18/7586) ist zu entnehmen, dass man dort von Millionen betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgeht.

In dem genannten Entschließungsantrag heißt es unter anderem:

„… Das bereits entstandene Widerrufsrecht wird mit dem Gesetz rückwirkend gestrichen. Es erlischt drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, ohne dass die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher hierüber informiert werden. Zum Schaden der Verbraucherinnen und Verbraucher kommen die Regierungskoalitionen damit einem Wunsch der Lobbyisten von Banken und Sparkassen nach. Den Kreditinstituten bleibt es erspart, ihre verletzte Informationspflicht nachzuholen“.

Dieser Kritik kann man sich voll und ganz anschließen, vor allem, wenn man bedenkt, dass es die Kreditinstitute waren, die die unwirksame Widerrufsbelehrungen benutzt haben und dass es den Kreditinstituten nach bereits zuvor geltender Gesetzeslage jederzeit möglich gewesen wäre, eine Nachbelehrung vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit haben die Banken und Sparkassen nur deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil das Zinsniveau in den letzten Jahren gesunken ist und sie die Verbraucher damit auf die unwirksame Widerrufsbelehrung aufmerksam gemacht hätten. Dies hätte die Verbraucher informiert und ihnen die Möglichkeit gegeben, ihrerseits tätig zu werden und ihre auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen.

Die Bundesregierung hingegen "verkauft" die Neuregelung auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als im Verbraucherinteresse liegend, was unserer Meinung nach absurde Züge hat. Zu dem betreffenden Artikel des BMJV gelangen Sie über diesen Link:

<link https: www.bmjv.de shareddocs artikel de>www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2016/01272016_Ewiges_Widerrufsrecht.html

Was man jetzt tun kann

Letztlich sollten Verbraucher, die den Verdacht haben, dass ihr Darlehensvertrag eine unwirksame Widerrufsbelehrung enthält, dies prüfen lassen und gegebenenfalls ihre auf den Darlehensvertag gerichtete Willenserklärung widerrufen.

Wichtig ist, dass der Widerruf vor Ablauf der neuen gesetzlichen Frist erklärt wird. Die daraus resultierenden Rückabwicklungsansprüche können auch noch später geltend gemacht werden.



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