Widerrufsbelehrung Münchener Hypothekenbank

In die Schlagzeilen geriet die Münchener Hypothekenbank insbesondere im vergangenen Jahr, als sie durch den Stresstest der Europäischen Zentralbank (EZB) fiel. Vielen dürfte die Münchener Hypothekenbank bis dahin kaum ein Begriff gewesen sein. Da der Vertrieb der Darlehen der Münchener Hypothekenbank über die Volks- und Raiffeisenbanken erfolgt, ist die Bank recht unbekannt.

Wie zu Immobilienfinanzierungen anderer Banken auch wurden wir mit der Prüfung der von der Münchener Hypothekenbank verwendeten Widerrufsbelehrungen beauftragt. Auch bezüglich der uns vorliegenden Widerrufsbelehrungen der Münchener Hypothekenbank stellten wir fest, dass die Widerrufsbelehrungen aus verschiedenen Gründen fehlerhaft sind und unsere Mandanten nicht wirksam über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind.

Doppelte Belehrung über das Widerrufsrecht

Besonders fiel im Darlehensvertrag der Münchener Hypothekenbank der Umstand einer doppelten Belehrung über das Widerrufsrecht auf. Nun kann man der Ansicht sein, dass doppelt besser hält, dies gilt im Bereich der Widerrufsbelehrungen aber nur sehr eingeschränkt. In dem uns vorliegenden Fall ist u.a. entscheidend, dass die beiden Belehrungen voneinander abweichen. Dadurch, dass die in den Widerrufsbelehrungen enthaltenen Erklärungen zum Fristbeginn unterschiedlich gestaltet sind, konnten unsere Mandanten den Lauf der Frist nicht eindeutig bestimmen.

Zudem belehrten die von der Münchener Hypothekenbank verwendeten Widerrufsbelehrungen auch jeweils für sich genommen falsch über den Fristbeginn. Nach der Formulierung der Münchener Hypothekenbank sollte der Fristbeginn einen Tag nach Erhalt der in den Belehrungen aufgezählten Unterlagen (Vertragsurkunde, Vertragsantrag) beginnen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aber insbesondere dann fehlerhaft, wenn dem Bankkunden ein bereits von der Bank unterschriebenes Angebot zugesandt worden ist (BGH XI ZR 33/08 vom 10.03.2009).

Ansprüche prüfen lassen

Kunden der Münchener Hypothekenbank sollten die Wirksamkeit der in ihren Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen prüfen lassen. Mit berechtigtem Widerruf sind die Kunden berechtigt, den noch offenen Darlehensbetrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung umzuschulden und so ggf. wesentlich niedrigere Zinsen zahlen zu müssen. Zudem hat die Bank aufgrund eines wirksamen Widerrufs keinen Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Zins, sondern kann nur die – im Regelfall deutlich niedrigere –marktübliche Verzinsung beanspruchen.



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