VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG

Unseren Mandanten wurde von der VR Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG anlässlich des Abschlusses eines Darlehensvertrags zur Finanzierung einer Immobilie zu Unrecht ein Bearbeitungsentgelt in Rechnung gestellt.

Nachdem wir die VR Bank Schmalkalden unter Verweis der zu diesem Thema ergangenen Urteile des BGH vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, zur Rückerstattung der zu Unrecht berechneten Bearbeitungsgebühr aufgefordert hatten, wies die VR Bank unsere Forderung mit dem Argument zurück, die Entscheidungen des BGH zu Bearbeitungsgebühren seien auf Immobilienkredite nicht anwendbar.

Daraufhin reichten wir für unsere Mandanten einen Schlichtungsantrag bei der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR ein, der die VR Bank Schmalkalden angehört.

Der Schlichtungsvorschlag der Kundenbeschwerdestelle

Der dort zuständige Ombudsmann, Herr Dr. Alfons van Gelder, Richter am Bundesgerichtshof a. D., empfahl der VR Bank dann in seinem Schlichtungsvorschlag, die Bearbeitungsgebühr zu erstatten. Er fand gegenüber der VR Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG recht deutliche Worte:

„Die Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kreditbearbeitungsentgelten gelte nicht für Immobilienkredite, weil der Bundesgerichtshof sich dazu nicht geäußert hat, ist fernliegend. Wenn ein Gericht mit einem schlichten Verbraucherkredit befasst ist, hat es nicht den geringsten Anlass, sich zu anderen Krediten zu äußern. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum bei gewerblichen Krediten und Immobilienkrediten Kreditbearbeitungsentgelte zulässig sein sollen, obwohl auch in diesen Fällen die Bank keinerlei Sonderleistung gegenüber dem Kunden erbringt.“

Letztlich wurde dem Schlichtungsvorschlag des Ombudsmanns der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR gefolgt und der Fall konnte erfolgreich zur Zufriedenheit unserer Mandanten abgeschlossen werden.

Auf das Problem, dass Banken sich darauf beziehen, dass eine Entscheidung über einen anderen Sachverhalt oder gar nur gegen eine andere Bank ergangen ist und deshalb nicht gegen sie anwendbar sei, trifft man leider häufig. Es muss aber nicht immer zu einem Schlichtungsverfahren oder gar zu einem Klageverfahren führen. Häufig lassen sich Auseinandersetzungen auch mit Banken außergerichtlich beilegen. Sollte doch ein Schlichtungsverfahren nötig sein, so ist vor Einreichung unbedingt zu prüfen, welchem Verband die jeweilige Bank, Sparkasse oder Bausparkasse zugehörig ist.

Wenn Sie vor solch einem Problem stehen, können Sie sich gerne an Ihre HEE Rechtsanwälte wenden. Wir vertreten unsere Mandanten von Berlin aus bundesweit.



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