Targobank beruft sich bei Bearbeitungsgebühr auf Verjährung

Wir vertreten eine Kundin der Targobank, die im Jahr 2009 einen Darlehensvertrag mit der Bank abgeschlossen hat. Gegenstand des Vertrages ist auch die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von drei Prozent des Nettodarlehensbetrages.

Unsere Mandantin hat die Targobank nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Vereinbarung solcher Bearbeitungsgebühren aufgefordert, ihr die Gebühr gutzuschreiben. Dies hat die Targobank mit der Begründung verweigert, der entsprechende Anspruch sei bereits verjährt. Sie ist der Meinung, dass eine Erstattung von Bearbeitungsgebühren oder deren Gutschrift nur zu erfolgen habe, wenn der Darlehensvertrag am 01.01.2011 oder später abgeschlossen worden sei.

Dem ist nach unserer Auffassung aus mehreren Gründen nicht zu folgen. So hat beispielsweise das OLG Celle noch 2011 entschieden, dass Bearbeitungsgebühren statthaft seien. Erst mit zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Jahr 2014 stand fest, dass dem nicht so ist und die Bank ganz grundsätzlich keine Gebühren für die Bearbeitung verlangen kann, weil die Bearbeitung in ihrem eigenen Interesse erfolgt.

Es bestand daher eine absolut unklare Rechtslage, die dem Verbraucher die Rechtsverfolgung unzumutbar machte. Erst mit den genannten Entscheidungen des BGH bestand diese Unsicherheit nicht mehr.

Darlehensnehmer, die eine Bearbeitungsgebühr ganz oder teilweise bereits entrichtet haben, sollten daher prüfen, ob ihnen die Erstattung der Gebühr zusteht. Ist die Bank bereits zur Erstattung aufgefordert worden und verweigert diese zu Unrecht, ist sie zudem verpflichtet, die entstehenden Anwaltskosten zu erstatten.



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