Swap-Verträge – auch Kommunen müssen ordnungsgemäß aufgeklärt werden

Kämmerer und Bürgermeister haben in den letzten Jahren vermehrt Swap-Verträge für ihre Gemeinden abgeschlossen. Über Jahre hinweg hatten ihnen Banken Swaps verkauft, mit dem Ergebnis, dass zahlreichen Kommunen empfindliche Schäden in Millionenhöhe entstanden sind.

Seit einigen Jahren streiten deshalb vereinzelt Kommunen vor Gericht über die Frage, ob die Banken ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt haben. In einem aktuellen Urteil über Swap-Geschäfte der Stadt Ennepetal aus Nordrhein-Westfalen, die sie 2007 und 2008 mit der WestLB abgeschlossen hatte, entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit seinem Urteil vom 07.10.2013 zum Az. I-9 U 101/12 (noch nicht rechtskräftig) zugunsten der Kommune. Banken sind danach auch einer Kommune gegenüber zu einer anlage – und objektgerechten Beratung verpflichtet. Bei Swap-Geschäften müsse die Bank insbesondere darüber aufklären, dass das Verlustrisiko der Kommune höher als das der Bank eingeschätzt wird.

Das<link http: www.lto.de gerichte aktuelle-urteile-und-adresse oberlandesgericht-duesseldorf _top düsseldorf> OLG Düsseldorf bemängelte, die WestLB habe nicht offengelegt, dass nach den finanzmathematischen Simulationsmodellen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ein Verlust zu Lasten der Stadt Ennepetal als wahrscheinlicher galt als ein Verlust der WestLB. Nur dieser Umstand habe das Geschäft für die Bank überhaupt wirtschaftlich attraktiv gemacht und es ihr ermöglicht, die eigenen, somit besser eingeschätzten Chancen und Risiken alsbald gewinnbringend an andere Marktteilnehmer weiterzugeben. Die Bank habe sich folglich in einem gravierenden Interessengegensatz zu ihrem eigenen Kunden befunden und sei verpflichtet gewesen, die Stadt Ennepetal auf den für sie negativen Marktwert des Geschäftes hinzuweisen (Urt. v. 07.10.2013, Az. I-9 U 101/12).

Die Richter bezogen sich dabei auf das Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2011 (Az. XI ZR 33/10) zu Swap-Geschäften und stellten fest, dass die damals aufgestellten Grundsätze auch für Geschäfte mit Kommunen gelten. Städte und Gemeinden seien nicht weniger schutzbedürftig als mittelständische Unternehmen. Vertiefte Kenntnisse der Funktionsweise und Bewertung von Swap-Geschäften könnten auch bei ihnen nicht vorausgesetzt werden.

Den Link zur Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:

www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20131007_PM_Stadt_Ennepetal/index.php



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