Sparkasse Oder Spree hält sich nicht an Schlichtungsvorschlag des Ombudsmanns

Kürzlich wurde uns ein neuer Fall gegen die Sparkasse Oder Spree zur Bearbeitung übertragen.

In diesem Fall hatte unser Mandant die Sparkasse Oder Spree zunächst aufgefordert, zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren in Höhe von 700,00 Euro zurückzuerstatten.

Zunächst reagierte die Sparkasse dahingehend, dass sie von unserem Mandanten zur Beurteilung seiner Anfrage und seiner Anspruchsberechtigung die Vorlage von Kopien des betreffenden Kreditvertrags verlangte, in dessen Besitz die Sparkasse unzweifelhaft selbst gewesen sein dürfte. Schon dies stellt unserer Meinung nach ein recht fragwürdiges Verhalten dar.

Da in absehbarer Zeit keine Antwort der Sparkasse in der Sache vorlag, erhob unser Mandant eine Beschwerde vor dem Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V., Kundenbeschwerdestelle, um die drohende Verjährung zu hemmen.

Sparkasse unterbreitete zunächst Vergleichsangebot

Einige Tage später erklärte die Sparkasse unserem Mandanten dann in einem Schreiben, dass ihm angeblich keine Ansprüche zustünden, die Sparkasse aber ungeachtet dessen bereit wäre, ihm 50% des Bearbeitungsentgelts zu erstatten, womit dann aber alle Ansprüche, gleich welcher Art, in dieser Angelegenheit erledigt wären.

Drei Monate später erhöhte die Sparkasse ihr Angebot dahin, dass sie nun bereit sei, 75% des Bearbeitungsentgelts zurückzuzahlen, wenn damit alle Ansprüche, gleich welcher Art, erledigt wären.

Auch damit gab sich unser Mandant zu Recht nicht zufrieden, denn ihm stand der Anspruch gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu.

Die Angelegenheit wurde dann vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. dem Ombudsmann, Hans-Peter Schmieszek, Ministerialrat a.D., ehemaliger Referatsleiter im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, zur Entscheidung vorgelegt. Der Ombudsmann kam richtigerweise in seinem Schlichtungsvorschlag dazu, dass die Sparkasse Oder Spree dem Beschwerdeführer die Bearbeitungsgebühr nebst 5% Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz zu erstatten habe.

Sparkasse handelt entgegen Schlichtungsspruch ihres eigenen Verbandes

Nun kommt das wirklich Erstaunliche:Auch an diesen Schlichterspruch ihres eigenen Sparkassen- und Giroverbandes hielt sich die Sparkasse nicht, womit der Sparkassen- und Giroverband die Schlichtung aus diesem Grund als gescheitert abschließen musste. Nach § 6 Abs. 5 der Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung der Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- Giroverband sind nämlich weder die angeschlossenen Kreditinstitute noch die Beschwerdeführer an den Schlichtungsvorschlag gebunden.

Dies ist z.B. beim Ombudsmann der privaten Banken gemäß Nr. 4 (5) a) der dortigen Verfahrensordnung anders geregelt. Dort ist der Schlichtungsspruch für die angeschlossenen Banken bindend, wenn der Beschwerdegegenstand den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigt.

Nach anwaltlicher Aufforderung durch HEE Rechtsanwälte lenkt Sparkasse ein

In dieser Phase kam nun der Sparkassenkunde zu HEE Rechtsanwälte. Wir haben die Sparkasse angeschrieben und zur Zahlung der zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsgebühr nebst Nutzungsentschädigung und der angefallenen Anwaltskosten aufgefordert und in diesem Zusammenhang noch einmal die eindeutige Rechtsprechung dargestellt. Dem ist die Sparkasse innerhalb einer guten Woche ohne weitere Nachfragen nachgekommen und wir konnten den Fall innerhalb kürzester Zeit erfolgreich abschließen.

Wir vermuten, dass hinter der Vorgehensweise der Sparkasse das Kalkül steckt, dass nur die wenigsten Kunden sich konsequent um die Durchsetzung ihrer Rechte kümmern und sich daher ein solches Verhalten für die Sparkasse am Ende womöglich sogar rechnet.



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