Sparkasse Märkisch-Oderland kündigt Hunderte Prämiensparverträge

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat Hunderten Kunden ihre Prämiensparverträge gekündigt. Die Sparkasse begründet das mit den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, also vor allem mit dem Niedrigzinsumfeld.

Das Prämiensparen ist eine besondere Form des Sparbuchs. Beim Prämiensparen bekommen die Sparer nicht nur Zinsen, sondern nach einer festgelegten Zeitspanne auch hohe Prämien. Die Prämien können nach 15 Jahren die Hälfte der im Jahr eingezahlten Gelder zuzüglich des damals vereinbarten Zinssatzes betragen, womit es sich um eine gewinnbringende Geldanlage handelt.

Sparkasse bietet Alternativ-Anlagen an

Wie das Nachrichtenportal für Brandenburg MOZ.de berichtet, werden Verträge vor der Mindestvertragslaufzeit gekündigt. Die Sparkasse bietet nun ihren Kunden, denen sie die Prämiensparverträge gekündigt hat, Alternativ-Anlagen an. Wir vermuten allerdings, dass diese nicht ansatzweise so attraktiv sind wie die Prämiensparverträge. Anderenfalls hätte die Sparkasse diese auch nicht gekündigt.
Die Sparkasse bezieht sich in ihrer Argumentation darauf, dass nach ihrer Auffassung nach 15 Jahren die Höchstprämie erreicht und die Sparkasse damit zur Kündigung berechtigt sei.

Betroffene Kunden sollten sich von Fachanwalt beraten lassen

Kunden, denen die Sparkasse ihren Prämiensparvertrag gekündigt hat, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zunächst beraten lassen. Da die Sparkasse mit ihren Kunden unterschiedliche Verträge abgeschlossen hat, muss zunächst jeder Einzelfall bewertet und auf seine Chancen geprüft werden. Hiermit sollten Kunden sich nicht zu viel Zeit lassen, da gegen die Kündigung nach erfolgter Prüfung vorgegangen werden muss.

Amtsgericht Zwickau urteilt für Sparkassenkunden

Das Amtsgericht Zwickau hat am 27.07.2018 (Az. 22 C 127/18) ein Urteil verkündet, mit dem entschieden wurde, dass eine seitens der Sparkasse ausgesprochene Kündigung eines auf 1.188 Monate befristeten Prämiensparvertrags unwirksam ist. Hier ging es um einen Fall, in dem die Sparkasse Zwickau einen Prämiensparvertrag gekündigt hatte. Die Sparkasse Zwickau wollte sich an die vereinbarte 99-jährige Laufzeit nicht mehr gebunden halten und hatte durch Kündigung versucht, sich vorzeitig aus dem Vertrag zurückzuziehen. Die Sparkasse argumentierte damit, dass allein aus EDV-technischen Gründen eine Laufzeit von 99 Jahren in die Verträge aufgenommen wurde und dass die Sparer dies hätten erkennen müssen. Dem erteilte das Amtsgericht Zwickau eine klare Absage. Nach Auffassung des Amtsgerichts Zwickau steht der Sparkasse unter anderem kein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu, da keine Sollzinsbindung vorlag, sondern die Guthabenverzinsung variabel gestaltet war.
Möglicherweise sind Argumente aus dem Urteil des Amtsgerichts Zwickau auf die Kündigungswelle der Sparkasse Märkisch-Oderland übertragbar. Das Urteil des Amtsgerichts Zwickau ist noch nicht rechtskräftig.

HEE Rechtsanwälte stehen Ihnen bei rechtlichen Problemen im Bank- und Kapitalmarktrecht gerne mit ihrer Expertise zur Seite.



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