SHB Innovative Fondskonzepte AG

Wir vertreten Mandanten, die sich im Jahr 2006 an der SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Erlenhofpark München-Unterhaching KG beteiligt haben.

Hintergrund unserer Mandatierung sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen sich insbesondere die Objektgesellschaft befindet. Die Konstruktion des Fonds sieht hierbei vor, dass die Fondsgesellschaft (eben die SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Erlenhofpark München-Unterhaching KG) nicht direkt Eigentümerin der Immobilie wird, sondern ihrerseits Anteile an der die Immobilie haltenden Gesellschaft  (Objektgesellschaft) hält. Auf der Ebene der Objektgesellschaft ist auch die Finanzierung der Immobilie angesiedelt.

Nach dem Stand der Gesellschafterversammlung vom April 2014 ist der durch die finanzierende Bank ermittelte Wert nur unwesentlich oberhalb des Restdarlehens (der „Restvaluta“) der Objektfinanzierung anzusiedeln. Für den Fall, dass eine derzeit noch unklare Anschlussvermietung nicht stattfindet, und mit Blick darauf, dass die Finanzierung bereits seit geraumer Zeit zur Rückzahlung fällig und derzeit nur gestundet ist, würde bei einem ungünstigen Verkauf der Immobilie faktisch in der Objektgesellschaft kein ausreichender Überschuss verbleiben, um der Fondsgesellschaft Rückzahlungen zu leisten.

Die Fondsgesellschaft ist zudem über die Gewährung von Liquidität auf der Ebene der Objektgesellschaft engagiert.

Für betroffene Anleger stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie sie sich von ihrer Beteiligung trennen können. Dies ist insbesondere für diejenigen Anleger von Bedeutung, die bislang lediglich einen Teil ihrer Einlage gezahlt haben und den Rest in Raten erbringen. Hier ist fraglich, ob es Möglichkeiten eines Ausstiegs aus der Beteiligung gibt, um zumindest nicht noch weitere Zahlungen leisten zu müssen.

Fast alle Anleger dürften sich zudem fragen, ob sich sinnvoll Haftungsansprüche durchsetzen lassen, um sich schadlos zu halten. Hier kommen insbesondere in Fällen, in denen das Produkt zur Altersvorsorge empfohlen wurde (sogenannte „Immorente“) Ansprüche aus fehlerhafter Beratung in Betracht. Auch im Fall von reinen Anlagevermittlungen ist zudem zu fragen, ob der Fondsprospekt nicht irreführend ist, so dass auch hier Ansprüche auf Schadensersatz in Frage kommen.

Grundsätzlich haften Anlageberater und -vermittler, wenn sie ihren Pflichten zur ordnungsgemäßen Aufklärung nicht nachkommen oder, im Fall der Beratung, ein für den Anleger nicht passendes Produkt zur Anlage empfehlen. Der Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er das Produkt nie erworben (sogenanntes „negatives Interesse“). Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme ist dem Anleger also das eingezahlte Kapital zurückzuerstatten, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte an und aus der Beteiligung.

Die Prüfung solcher Schadensersatzansprüche sollte regelmäßig durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.



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