Schwäbisch Hall will massenhaft Altverträge der Bausparer kündigen

Wie wir bereits berichtet haben, sehen sich zahlreiche Bausparer Kündigungen ihrer Verträge durch die Bausparkasse ausgesetzt. Nun hat nach einem Bericht des Tagesspiegel auch die Schwäbisch Hall begonnen, Verträge zu kündigen.

Zuvor hatten bereits einige Landesbausparkassen (LBS), BHW und Wüstenrot Altverträge gekündigt. Die Bausparkassen kündigen dabei regelmäßig Verträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Zuteilungsreife setzt dabei das Erreichen der sogenannten Ansparsumme, also des Sparteils des Bausparvertrages voraus.

Die Bausparkassen sind der Ansicht, dass solche Verträge zehn Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife gekündigt werden können, wenn der Bausparer das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt. Sie begründen dies mit einem Kündigungsrecht nach den Darlehensvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Wir sind der Ansicht, dass solche Kündigungen zumindest fragwürdig sind. Beruft sich die Bausparkasse beispielsweise auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wie dies in den allermeisten Fällen der Fall sein dürfte, so ist die Anwendbarkeit der Vorschrift fraglich. Diese setzt einen gebundenen Sollzinssatz voraus sowie den vollständigen Empfang des Darlehens. Es lässt sich die Ansicht vertreten, dass bei Bausparverträgen, in deren Sparphase der Bausparer Darlehensgeber der Bausparkasse ist, weder ein (zeitlich) gebundener Sollzins vorliegt, noch vor Erreichen der Vollansparung das Darlehen vollständig von der Bausparkasse empfangen worden ist. Vollansparung dürfte regelmäßig erst bei Erreichen der Bausparsumme, nicht lediglich der Mindestansparung erreicht sein.

Betroffene Bausparer sollten daher gründlich prüfen, ob die Bausparkasse wirklich kündigen kann und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.



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