Rückforderungen von Ausschüttungen bei Schiffsfonds fragwürdig – BGH hat entschieden

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen geurteilt, die die Rückforderung von Ausschüttungen betreffen. Hintergrund ist die, bei den Fonds einiger Emissionshäuser wie zum Beispiel der Dr. Peters GmbH & Co. Emissionshaus KG (sogenannte DS-Fonds) in den letzten Jahren erfolgte Rückforderung von Ausschüttungen. Die Anleger haben, meist in den Anfangsjahren des Fonds, Ausschüttungen erhalten, die sie nun an einige Fondsgesellschaften zurückzahlen sollen.

Der BGH hatte über einen Passus in einem der betroffenen Gesellschaftsverträge zu entscheiden, der solche Ausschüttungen als Darlehen qualifizieren sollte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die rechtliche Grundlage für diese Rückforderung nur vertraglicher Natur sein kann und es daher auf die Regelung im Gesellschaftsvertrag ankommt (Pressemitteilung des BGH in Sachen II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Die Regelung im dort streitgegenständlichen Fonds hat der Bundesgerichtshof für nicht ausreichend gehalten, um eine Rückforderung der Ausschüttungen durch die Gesellschaft zu rechtfertigen und die Klagen daher abgewiesen. In den Vorinstanzen hatte jeweils die Fondsgesellschaft die Verfahren gewonnen.

Eine generelle Aussage dazu, ob Ausschüttungen nach gesellschaftsvertraglichen Regelungen zulässig sind, hat der BGH nicht getroffen. Im vorliegenden Fall hat er die gesellschaftsvertragliche Regelung allerdings für nicht ausreichend gehalten, um eine Rückforderung zu begründen.

Anleger sollten, wenn eine Rückforderung von Ausschüttungen durch die Gesellschaft verlangt wird, jedenfalls die Grundlage der Rückforderung prüfen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass durch die Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft dieser Liquidität zufließt. Kommt es hingegen zu Liquiditätsschwierigkeiten, worauf die Rückforderung in den meisten Fällen beruhen dürfte, so kann dies grundsätzlich auch zur Insolvenz der Gesellschaft führen. Ist der Anleger in diesem Fall mit einer entsprechenden Hafteinlage im Handelsregister eingetragen, können Ausschüttungen unter bestimmten Voraussetzungen auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere § 172 Abs. IV HGB, zurückgefordert werden. Die Entscheidung des BGH hat auf einen solchen Anspruch keine Auswirkungen. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen in den verschiedenen Fondsgesellschaften äußerst unterschiedlich gehalten sind. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweils verwendete Klausel im Gesellschaftsvertrag eine Grundlage bildet oder nicht.

Im Zweifelsfall sollten betroffene Anleger anwaltlichen Rat einholen.



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