Neues „Gesetz über Vermögensanlagen“

Nach aktuellen Pressemeldungen plant die derzeitige Bundesregierung die Einführung eines Gesetzes über Vermögensanlagen. Ziel dieses Gesetzes soll (auch) die Verbesserung des Schutzes von Kapitalanlegern sein. So sollen die Vorschriften des aktuellen Verkaufsprospektgesetzes ebenfalls in das neue Gesetz integriert werden; daneben sollen umfangreiche Beratungs- und Dokumentationspflichten für den Anlageberater und sonstige Anbieter festgelegt werden, wobei dies über eine Änderung der Gewerbeordnung erfolgen soll. Auch die Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung soll festgeschrieben werden. Die Aufsicht über Anbieter von Produkten im Grauen Kapitalmarkt soll bei der Gewerbeaufsicht verbleiben.

Es ist unserer Ansicht nach grundsätzlich zu begrüßen, dass die Regierung im Bereich Anlegerschutz im Grauen Kapitalmarkt die Initiative ergreift. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob mit den bekannt gewordenen Regelungsabsichten auch tatsächlich eine Verbesserung verbunden ist. Die Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung besteht bereits nach den Regeln des Bürgerlichen Rechts, wenn ein Beratungsvertrag zwischen den Beteiligten vorliegt; hier würde eine Regelung keine Verbesserung bringen. Auch im Punkt Dokumentationspflicht der Anlageberatung bleibt abzuwarten, ob an Verstöße gegen diese Pflicht auch Sanktionen zugunsten des Anlegers geknüpft werden – oder ob es sich um eine rein aufsichtsrechtliche Regelung handeln wird, wie dies im Weißen Kapitalmarkt über das Wertpapierhandelsgesetz bereits der Fall ist. Im letzteren Fall dürften sich die Vorteile, die das neue Gesetz dem Anleger bringt, in engen Grenzen halten.

Positiv hervorzuheben ist jedoch, dass hinsichtlich der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen eine längere Frist vorgesehen ist. Während mit der Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes dort bereits die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten, ist im Bereich der Prospekthaftung nach dem Verkaufsprospektgesetz/Börsengesetz derzeit noch auf unterjährige Fristabläufe zu achten.



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