Neue Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus privaten Bauvorhaben / Immobilienkäufen

Die Verbände IVD und VPB haben für Streitigkeiten aus privaten Bauvorhaben und Immobilienkäufen, die außergerichtlich gelöst werden können, eine neue Schlichtungsstelle eingerichtet. Künftig gibt es neben dem Ombudsmann Immobilien nun den auch vom Bundesamt für Justiz anerkannten „Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und –verwaltung“.

Diese Schlichtungsstelle ist z.B. auch für Fragen des Bauvertragsrechts zuständig. Bei dem IVD handelt es sich um den Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Der VPB ist der Verband Privater Bauherren e.V.

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab

Der Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und -verwaltung prüft auf Grundlage einer schriftlichen Beschwerde nach rechtlichen Gesichtspunkten, ob die eingereichte Verbraucherbeschwerde grundsätzlich zulässig ist. Ist dies der Fall, dann wird der Antrag, wie in allen anderen Schlichtungsverfahren auch, der Gegenseite bzw. dem betreffenden Unternehmen zur Stellungnahme übersandt. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein IVD-Mitgliedsunternehmen, ist dieses verpflichtet, sich innerhalb von vier Wochen zu dem vorgebrachten Sachverhalt zu äußern. Diese Stellungnahme wird dann widerum dem Antragsteller übersandt, der nun seinersereits hierzu eine Erklärung abgeben kann.

Stellt sich die Beschwerde des Verbrauchers als begründet heraus, schlägt der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag vor, der die außergerichtliche Einigung ermöglichen soll. Ist ein Verbraucher mit der Entscheidung des Ombudsmannes nicht einverstanden, steht es ihm frei, den normalen Klageweg zu beschreiten und die ordentlichen Gerichte anzurufen.

Unternehmen müssen über Schlichtungsbereitschaft informieren

Ab dem 01.02.2017 müssen Unternehmen, die eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, den Verbraucher darüber informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen und auch ggf. auch auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Ausgenommen sind von dieser Informatiospflicht Unternehmen, die am 31.12.2016 zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigt haben.

Der Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und –verwaltung ist wie folgt erreichbar:

Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und –verwaltung

Littenstraße 10

10179 Berlin



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