Neue Entscheidung in Sachen Lehman-Zertifikate – Widerruf wegen Fernabsatz

Wie die Kanzlei MZS-Rechtsanwälte berichtet, hat das Landgericht Krefeld die Commerzbank als Nachfolgerin der Dresdner Bank verurteilt, die für den Erwerb von Lehman-Zertifikaten aufgewendeten Geldmittel an den Anleger zurückzuerstatten. Dem Fall lag eine telefonische Beratung zugrunde, auf der der Kaufauftrag beruhte.

In der mündlichen Verhandlung wurde dann der Widerruf des Kaufauftrags erklärt. Dieser wurde damit begründet, dass ein Widerruf möglich sei, weil sowohl die Beratung telefonisch erfolgte als auch der Erwerb telefonisch beauftragt wurde und eine Widerrufsbelehrung nicht vorlag. Dem ist das Landgericht Krefeld in seiner Entscheidung gefolgt.

Grundsätzlich ist bei Geschäften über Wertpapiere zu beachten, dass ein Widerruf nach den Vorschriften über den Fernabsatz wegen der in § 312 d BGB geregelten Ausnahmen bei Wertpapiergeschäften nur eingeschränkt möglich ist. Das Landgericht Krefeld hielt die Vorschriften über den Widerruf dennoch für anwendbar und ging davon aus, dass es sich im konkreten Fall nicht um ein Geschäft handelte, bei dem die erworbenen Papiere Schwankungen im Kurs an der Börse unterlagen.

Die Commerzbank AG hat wiederholt vorgetragen, dass die sogenannte Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einige Fälle des Erwerbs von Lehman-Zertifikaten über die Dresdner Bank nicht anwendbar sei. Dies begründet die Bank damit, dass es sich um Festpreisgeschäfte aus dem eigenen Bestand der Bank gehandelt habe. Genau für diesen Fall hat das Landgericht Krefeld nun jedoch die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Fernabsatz und das daraus resultierende Widerrufsrecht angenommen.

Das Urteil ist nichts rechtskräftig, die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Anleger sollten jedoch auch und gerade bei telefonischer Beratung zum Abschluss von gleichartigen Geschäften ihre Rechte nochmals prüfen oder durch einen spezialisierten Anwalt prüfen lassen.



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