Licon Wohnbau GmbH – Insolvenzantrag gestellt

Nicht völlig überraschend hat die Licon Wohnbau GmbH einen Insolvenzantrag gestellt. Schon vor Antragstellung hatte sich die Bonität der Licon Wohnbau GmbH nach Mitteilung der Creditreform drastisch verschlechtert. Auf der Homepage der Licon Unternehmensgruppe wird mitgeteilt, dass insgesamt 13 Gesellschaften der Licon Unternehmensgruppe Insolvenz angemeldet haben. Hierzu zählen u.a. die Licon GmbH, die Licon Flaschenturm GmbH & Co. KG, die Licon Haus 68 GmbH, die Licon Marianum GmbH & Co. KG, die Licon Miteigentümer GmbH und die Licon Bau GmbH.

Besonders betroffen von der Insolvenz dürften Erwerber von Wohnungen sein, die sich noch in der Sanierungsphase befinden. Durch die Insolvenz ist zumindest eine Verzögerung der Fertigstellung zu befürchten, was  für die Kunden der Licon  regelmäßig zu einer höheren Belastung führen dürfte.

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Stephan Thiemann von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH bestellt. Ausweislich der Mitteilung auf der Homepage der Licon Unternehmensgruppe soll für die unterschiedlichen Bauprojekte der Licon Gesellschaften zeitnah Lösungen zu finden. Wie diese im Einzelnen aussehen sollen, ist noch unbekannt. Die Licon ist nach eigenen Angaben mit Bauvorhaben in Berlin, Leipzig, Hamburg und Frankfurt am Main befasst.

Betroffene Erwerber sollten sich umgehend über die gegenwärtige Situation informieren und sich hierzu zunächst mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen. Bei Unklarheiten und Unsicherheiten ist zudem eine individuelle anwaltliche Beratung empfehlenswert. Eine anwaltliche Beratung ist insbesondere dann angezeigt, wenn eine Fertigstellung im Rahmen des zu erwartenden Insolvenzverfahrens nicht sichergestellt werden kann und Schadensersatzansprüche vom Insolvenzverwalter bestritten werden sollten.

Prüfen lassen sollten geschädigte Erwerber, insbesondere Kapitalanleger, ob ggf. Ansprüche gegen die finanzierende Bank in Betracht kommen. Erfolgte vor Abschluss des Kaufvertrages zudem eine gesonderte Beratung, so ist auch zu klären, ob die seinerzeit gemachten Zusagen und Berechnungen der Berater tatsächlich zutreffend waren.



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