Laufzeitunabhängiger Individualbeitrag

Alter Wein in neuen Schläuchen bei der Targobank: Über die Rechtstreitigkeiten mit der TARGO BANK wegen unzulässigen Bearbeitungsgebühren haben wir bereits berichtet. Wie zahlreiche Gerichte und zuletzt auch der BGH entschieden haben, ist die Erhebung von Bearbeitungsgebühren regelmäßig unzulässig, so dass die Gebühren zurückgefordert werden können. Demnächst wird sich der BGH in diesem Zusammenhang mit der Frage der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen der Bankkunden befassen müssen. Die Entscheidung in dem Verfahren BGH XI ZR 17/14 soll am 28.10.2014 verhandelt werden.

Auch wenn diese Frage geklärt ist, werden die Streitigkeiten zur Frage von wirksam erhobenen Gebühren aber kaum abschließend geklärt sein. Zu verdanken ist dies unter anderem der TARGO BANK. Die TARGO BANK hat sich nämlich, nachdem man dort offenbar zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die Bearbeitungsgebühren problematisch sind, etwas Neues ausgedacht. In den Verträgen – uns liegen Verträge aus dem Jahr 2013 vor – sind keine Bearbeitungsgebühren mehr enthalten. Statt aber ihren Kunden zusätzliche Gebühren einfach zu ersparen, erhebt die TARGO BANK nun einen „laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“. Diese Wortschöpfung kann wohl nur einem Juristen mit Bankausbildung eingefallen sein, der den Auftrag bekommen hat, etwas Neues für die Bearbeitungsgebühren zu erfinden, was nicht mehr anzugreifen ist. Ob dies gelungen ist, werden wohl die Gerichte entscheiden müssen.

Auffallend ist, dass aus den Verträgen der TARGO BANK gar nicht hervorgeht, für was der Individualbeitrag denn eigentlich gezahlt werden muss. Auch die Bezeichnung ist nicht wirklich passend. Zumindest in den uns bekannten Fällen, war es mitnichten so, dass über diesen Beitrag individuell verhandelt wurde oder er gar von der Höhe her ausgehandelt wurde. Warum der Beitrag individuell sein soll, erschließt sich daher nicht. Die Formulierung „individuell“ ist wohl vielmehr dem Umstand geschuldet, dass die TARGO BANK den Eindruck vermitteln möchte, diese Thematik falle nicht in den Bereich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und könne daher nicht von den Gerichten überprüft werden.

Wir erachten den „laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ für unzulässig. Betroffene Kunden sollten Ihre Verträge überprüfen lassen und die Entwicklung zu diesem Thema beobachten.



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