Landesverwaltungsamt Berlin

Wir haben eine Mandantin gegen das Landesverwaltungsamt (LVwA) Berlin vertreten, bei der es als Angestellte des LVwA aufgrund eines angeblichen Datenschiefstandes über einen längeren Zeitraum zu einer Überzahlung gekommen ist. Weder das LVwA noch unsere Mandantin hatten die Überzahlung zunächst bemerkt.

Nachdem das LVwA die Überzahlung bemerkte und den zu viel gezahlten Betrag zurückforderte, wandten wir ein, dass die vom Landesverwaltungsamt durchgeführte Berechnung unserer Mandantin nicht zugerechnet werden kann, da dem LVwA die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen bekannt waren oder es diese zumindest hätte kennen müssen. Schließlich ist es ja das Landesverwaltungsamt Berlin, welches die Gehaltsabrechnungen seiner Angestellten vornimmt.

Weiterhin wandten wir ein, dass die Ansprüche zumindest teilweise bereits aufgrund von Nr. 11 Abs. 1 RückforderungsRL i.V.m. § 37 Abs. 1 TV-L verfallen sind. Denn danach verfallen Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, sofern sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

Da außergerichtlich keine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erzielen war, reichten wir für unsere Mandantin bei dem Arbeitsgericht Berlin eine gegen das Landesverwaltungsamt gerichtete Feststellungsklage ein. Dies war notwendig, weil das Landesverwaltungsamt die vermeintliche Rückforderung mit den laufenden Bezügen unserer Mandantin verrechnete, die dadurch monatlich ein erheblich niedrigeres Einkommen hatte.

Im Klageverfahren brachten wir unsere Argumente nochmals vor. Wir machten zusätzlich darauf aufmerksam, dass auch ein Mitverschulden des LVwA Berlin gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen ist. Denn es müssen die zur Überzahlung führenden Versäumnisse des LVwA Berlin für die Entstehung der Gehaltsüberzahlung berücksichtigt werden, vgl. BAG, Urteil vom 13.10.2010, 5 AZR 648/09, Rz. 27.

Letztlich konnte dann nach mehreren Anläufen vor dem Arbeitsgericht Berlin durch Vermittlung des Richters ein Vergleich geschlossen werden, bei dem sich beide Seiten darüber einig sind, dass die Angestellte im öffentlichen Dienst einen Teil der von dem Landesverwaltungsamt Berlin geleisteten Überzahlung nicht zurückzahlen muss, sondern behalten darf.



Zur Liste