Kunden der Commerzbank können unrechtmäßig erhobene Entgelte zurückverlangen

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war gerichtlich gegen mehrere pauschale Entgeltabreden der Commerzbank vorgegangen. Das diesbezügliche Urteil des OLG Frankfurt (23 U 50/12) vom 17. April 2013 ist rechtskräftig, da die Commerzbank ihren Revisionsantrag zurückgenommen hat. Nunmehr kann sie sich auf alle angegriffenen Klauseln nicht mehr berufen.

Die Commerzbank führte in ihrem Preisverzeichnis mehrere pauschale Entgelte in unterschiedlicher Höhe auf. Sie hatte dort ein Berechnungsentgelt von 300 Euro für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Nichtabnahmeentschädigung verlangt.

Mittlerweile wurden die Gebühren geändert. So verlangt die Commerzbank nur noch einen Aufwandsersatz in Höhe von rund 75 Euro für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Außerdem hatte sie ein pauschales Reklamationsentgelt von 25 Euro für die Nachforschung einer vom Verbraucher als fehlerhaft reklamierten Überweisung verlangt. Schließlich stellte sie 1,94 Euro für die Zusendung eines Kontoauszugs in Rechnung, wenn dieser nicht binnen 24 Geschäftstagen vom Kunden am Automaten oder im Internet abgerufen wurde.

Auf andere Kreditinstitute ist das Urteil aber nicht direkt übertragbar, da nur die konkreten Klauseln der Commerzbank verhandelt wurden. Klauseln anderer Institute können von denen der Commerzbank daher abweichen. Trotzdem sind Entgelte für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vielen Kreditinstituten üblich. Pauschale Berechnungsentgelte kann die Bank aber nicht einfach willkürlich geltend machen. Die Institute könnten allenfalls Ersatz für ihre zusätzlichen Aufwendungen verlangen.

Bankkunden haben im Zusammenhang mit Vorfälligkeitsentschädigungen bei Baufinanzierungsverträgen aber noch weitere Möglichkeiten, die vielen Verbrauchern nicht bewusst sind.

In der Vergangenheit haben die Banken mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in den Kreditverträgen gearbeitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei solchen Verträgen bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückgefordert werden. Selbst bei heute noch laufenden Baudarlehen mit Zinsbindungsfrist kann der Kreditvertrag widerrufen werden, wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt: Dann müssen die Kunden auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, wenn das Darlehen abgelöst werden soll. Der erklärte Widerruf führt regelmäßig zu einer Rückabwicklung des gesamten Vertrages, bei einer Erklärung eines solchen Widerrufs ist daher grundsätzlich Vorsicht geboten, im Zweifel sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.



Zur Liste