Kunde bekommt Recht - Widerrufsbelehrung der DKB Deutsche Kreditbank AG aus 2006 ist fehlerhaft

In einem Rechtstreit vor dem Oberlandesagericht Brandenburg (4 U 64/12) kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Widerrufsbelehrung, die die DKB Deutsche Kreditbank AG in einem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2006 verwandt hat, fehlerhaft ist und daher den klagenden Kunden das Recht zusteht, den Darlehensvertrag zu widerrufen.

Das Oberlandesgericht führt in seiner Begründung aus, dass die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung – entgegen der Ansicht der DKB – hinsichtlich des Beginns der Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzureichend sei. So enthalte die Widerrufsbelehrung den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“. Das Gericht ist der Auffassung, dass mit einer solchen Belehrung der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt. 

Auch der Umstand, dass sich die DKB in dem zu entscheidenden Fall auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berief, bewog das Gericht nicht, über die Widerrufsbelehrung anders zu urteilen. 

Das Gericht kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass die DKB fehl in der Annahme ging, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung entsprochen habe, da sie gegenüber den Darlehensnehmern für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet habe, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht.

Da sowohl die zu diesem Thema bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, als auch die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sowie auch die Entscheidung des Kammergerichts vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13, auf eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen anwendbar sind, sollten Darlehensnehmer die Überprüfung der in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrung vornehmen lassen.

Die Möglichkeit, aufgrund einer fehlerhaften Belehrung den Widerruf des Darlehensvertrages zu erklären, besteht nicht nur für Darlehensverträge mit der DKB; so haben wir für unsere Mandanten beispielsweise bereits Darlehensverträge mit der Berliner Bank und der DSL Bank widerrufen.

Der Vorteil des ausgeübten Widerrufsrechtes besteht für den Darlehensnehmer darin, dass er – sofern die Bank seinen Widerruf anerkennt – kostenfrei, d.h. ohne Vorfälligkeitsentschädigung, umschulden kann, was aufgrund der zurzeit günstigen Zinssituation zu einem erheblichen finanziellen Vorteil führt. Bei gleichbleibend hoher Rate ist das Darlehen dann wesentlich früher zurückgezahlt. Möglich ist auf diese Weise auch, die monatliche Rate entsprechend zu reduzieren. 

Ferner ist die Bank verpflichtet, die durch den Darlehensnehmer in der Vergangenheit gezahlten Zinsen an diesen zurückzuzahlen. Im Gegenzug ist der Darlehensnehmer verpflichtet, der Bank eine Nutzungsentschädigung in Höhe des marktüblichen Zinses zu zahlen, der aufgrund der niedrigen Zinslage ebenfalls zu einer Ersparnis auf Seiten des Darlehensnehmers führt.



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