Kündigungswelle in Neukölln – Amtsgericht Neukölln urteilt zugunsten von Mieter

In einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei ist es gelungen, eine auf die Räumung der Mietwohnung gerichtete Klage abzuwehren. Die Klage der A.R.O. 2 GmbH war darauf gerichtet, dass unser Mandant seine Wohnung wegen angeblich dauerhaft verspäteter Mietzahlungen räumen sollte. Die A.R.O. 2 GmbH hatte dazu vorgetragen, der Mieter habe die Mieten so gezahlt, dass diese in jedem Monat verspätet auf dem Konto des Vermieters eingegangen seien.

Dem hat das Amtsgericht Neukölln in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 222/15) eine Absage erteilt. Die Mietzahlungen waren jeweils am dritten Werktag eines Monats geschuldet, wir konnten für den beklagten Mieter nachweisen, dass er jeweils bis zu diesem Termin die Zahlung tatsächlich veranlasst hatte. Auf den Eingang der Mietzahlung beim Vermieter kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn die Zahlung rechtzeitig veranlasst worden ist. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage folgerichtig abgewiesen.

Vermieter suchen nach Kündigungsmöglichkeiten

Der Fall verdeutlicht einmal mehr, dass betroffene Mieter, die eine Kündigung erhalten, diese jedenfalls nicht ohne sorgfältige Prüfung akzeptieren sollten. Angesichts der Kündigungswelle, die gerade in Neukölln derzeit vor allem Bestandsmieter mit langjährigen Mietverhältnissen auch dann trifft, wenn das Verschulden des Mieters an einem vermeintlichen Vertrags- oder Vertrauensbruch eher gering ist, sollten Mieter vielmehr, gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe, ihre Rechte genau prüfen und dann entscheiden, ob die Kündigung rechtens war. Klar ist, dass durch die fortschreitende Gentrifizierung Neuköllns und die dadurch steigenden Mieten Begehrlichkeiten geweckt werden, wenn die Miete aus Altverträgen eher gering ist.

Das Urteil, mit dem das Amtsgericht Neukölln die Räumungsklage der A.R.O. 2 GmbH zurückgewiesen hat, ist noch nicht rechtskräftig.



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