Finanztest zu geschlossenen Fonds – Anleger sollen sich im Zweifel austauschen

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Finanztest (7/2013) findet sich ein sehr lesenswerter Artikel zum Thema „Geschlossene Fonds“, der sich insbesondere mit der Thematik der S&K-Gruppe aus Frankfurt beschäftigt. Finanztest rät Anlegern in geschlossene Beteiligungen dringend dazu, sowohl die Eignung grundsätzlich bereits vor Beteiligung abzuklären, Informationen zu sammeln und sich, für den Fall, dass das Investment schiefläuft, Mitstreiter unter den anderen Beteiligten zu suchen.

Wir sind der Meinung, dass insbesondere der letzte Punkt nicht zu unterschätzen ist. Gerade bei Fonds, die in Schieflage geraten sind, gibt es eine Vielzahl guter Gründe, den Kontakt zu anderen Geschädigten zu suchen. Diese reichen von der Möglichkeit der Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, der Bildung von Interessengemeinschaften bis zum Informationsaustausch darüber, was die Anbahnung der Beteiligung angeht. Gerade aus letzterem Punkt lassen sich häufig Muster zum Vertrieb der Kapitalanlage herausfiltern, die einen etwaigen Anspruch des Anlegers stärken können.

In diesem Zusammenhang ist auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) für die Anleger günstig. In vielen Fällen haben betroffene Anleger einen Anspruch auf Bekanntgabe der Namen und Anschriften ihrer Mitinvestoren, selbst wenn diese sich nur mittelbar, etwa über einen Treuhänder, an der betroffenen Gesellschaft beteiligt haben. Die Bekanntgabe der Identität der weiteren Betroffenen ist naturgemäß die Voraussetzung, sich überhaupt austauschen zu können. Diese Rechte der Beteiligten hat der BGH in jüngster Rechtsprechung erneut bestätigt.



Zur Liste