EuGH entscheidet zum Airbnb-Verbot

Am 22.09.2020 hat der EuGH eine Entscheidung zu der Frage gefällt, ob es in Frankreich rechtens ist, Vermietungen über Airbnb kurzzeitig zu untersagen.

Der EuGH entschied, dass die Genehmigungspflicht zur kurzzeitigen Wohnungsvermietung über beispielsweise Airbnb mit dem europäischen Recht vereinbar ist. In der Begründung heißt es hierzu, dass die Bekämpfung des Wohnungsmangels im allgemeinen Interesse sei und daher die Maßnahme rechtfertige.

Hintergrund der EuGH-Entscheidung war die Einführung einer Genehmigungspflicht zur kurzzeitigen Vermietung von Wohnungen z.B. über Airbnb in Frankreich für alle Städte mit mehr als 200.000 Einwohnern und auch den Großraum Paris. Nachdem sich zwei Pariser Eigentümer nicht an die Genehmigungspflicht hielten, wurden sie zur Zahlung einer Geldstrafe von je 15.000,00 Euro verurteilt und mussten zudem die Wohnungen wieder auf dem normalen Mietmarkt anbieten. Daraufhin riefen die Eigentümer den Kassationshof, das höchste Gericht Frankreichs, an. Der Kassationshof wandte sich mit der Frage, ob die nationale Richtlinie im Einklang mit europäischem Recht dann an den EuGH, der am 22.09.2020 diese Rechtsfrage bejahte.

Auch in Deutschland werden in Städten, in denen die Wohnungslage besonders angespannt ist, immer öfter Auflagen für diejenigen verhängt, die kurzzeitig untervermieten wollen. So gibt es z.B. für Berlin ein sog. Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum. Das Berliner Verwaltungsgericht entschied u.a. am 04.03.2020 zu diesem Thema. Über den nachfolgenden Link gelangen Sie zu unserem entsprechenden Artikel: https://www.hee-rechtsanwaelte.de/aktuelles/news-faelle/detail/news/berliner-verwaltungsgericht-entscheidet-wegen-verstosses-gegen-das-zweckentfremdungsverbot-gesetz/

 



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