Bei diesen sogenannten "laufzeitunabhängigen Individualbeiträgen" handelt es sich nach Ansicht von Verbraucherschützern lediglich um eine anders betitelte Kreditbearbeitungsgebühr. Nachdem der BGH in 2014 geurteilt hatte, dass die Forderung von Kreditbearbeitungsgebühren rechtswidrig sei, bot die Targobank neben normalen gebührenfreien Ratenkreditverträgen auch "Individualkredite" an, die auch Sonderleistungen wie z.B. Sondertilgungsrechte, kostenlose Ratenänderung enthielten. Für diese "Individualkredite" verlangte die Targobank von ihren Kunden jedoch neben den Zinsen einen "laufzeitunabhängigen Individualbetrag".
Berufung der Targobank wird zurückgewiesen – nun entscheidet der BGH
Gegen das oben genannte Urteil legte die Targobank Berufung ein, so dass der Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 152/15, weiter geführt wurde. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.04.2016 die Berufung der Targobank zurückgewiesen, so dass es bei dem Verbot auch von "laufzeitunabhängigen Individualbeiträgen" verbleibt. Aufgrund der seitens der Targobank eingelegten Revision ist das Urteil bislang nicht rechtskräftig.
Wie dieses Verfahren vor dem BGH nun ausgeht bleibt abzuwarten, denn in einer Parallelangelegenheit (XI ZR 450/15), in der der BGH für den 22.11.2016 einen Verhandlungstermin angesetzt hatte, wurde seitens der Bank die Revision zurückgenommen.
Kreditnehmer sollten vor dem Jahreswechsel 2016/2017 handeln
Aufgrund des anstehenden Jahreswechsels sollten Kunden darauf achten, dass ihre Forderung auf Erstattung eines "laufzeitunabhängigen Individualbeitrages" nicht verjährt. Um die Verjährung zu hemmen, kann z.B. ein Güteverfahren, ein Mahnverfahren oder ein Klageverfahren gegen die Bank eingeleitet werden.