Ergänzung zum Fall ING-DiBa

Inzwischen liegen uns weitere Fälle gegen die ING-DiBa zur Bearbeitung vor.

In den Widerrufsbelehrungen dieser Fälle heißt es zum Fristbeginn:

„Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG“

Diese Formulierung aus Widerrufsbelehrungen zu Darlehensverträgen der ING-DiBa aus dem Jahr 2009 ist ebenfalls falsch, weil sie nicht erkennen lässt, wann die Frist tatsächlich beginnt, sondern gibt nur an, bis wann sie noch nicht begonnen hat. (BGH, Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen: III ZR 145/12, Rn. 10 m.w.N., juris).



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