Ende 2011 setzt Jahrhundertverjährung ein

Die seit 1.1.2002 geltende sogenannte Schuldrechtsmodernisierung brachte auch eine Änderung des Verjährungsrechts mit sich. Bis dahin verjährten zivilrechtliche Ansprüche in 30 Jahren, unabhängig davon, ob der Gläubiger den Anspruch kannte oder nicht. Seit 2002 verjähren Ansprüche in drei Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsinhaber den Anspruch erkennt, z.B. einen Schadensersatzanspruch.

Spätestens nach 10 Jahren tritt die Verjährung aber in jedem Fall ein, auch dann, wenn der Gläubiger gar nichts von seinem Anspruch weiß. Ausnahmen bestehen für bereits titulierte Ansprüche und Ansprüche aus Grundstücksgeschäften.

Ebenfalls wurde eine 10jährige Höchstfrist eingeführt, nach der alle Ansprüche unabhängig von der Kenntnis des jeweiligen Anspruchs nach Ablauf von 10 Jahren verjähren. Dies bringt es mit sich, dass nun spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 alle Ansprüche, die vor zehn Jahren, also 2001 oder früher entstanden sind, mit Ablauf des 1. Januar 2012, welcher ein Sonntag und Feiertag ist, verjähren.

Die neuen Vorschriften gelten auch für alle Ansprüche die vor dem Jahr 2002 entstanden sind. Deshalb verjähren Ende 2012 grundsätzlich alle Ansprüche, die 10 Jahre und älter sind. Weil der 31. Dezember in diesem Jahr ein Sonnabend ist, kann die Verjährung ausnahmsweise noch bis zum folgenden Montag, dem 2. Januar 2012, gehemmt werden. Dies kann zum Beispiel durch Einreichung einer Klage geschehen.

In vielen Fällen zeigen sich Fehler erst Jahre später. Z.B. bei langfristigen Kapitalanlagen wie Beteiligungen an Immobilien- oder Schiffsfonds oder dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Solche Beteiligungen wurden in den 90er Jahren häufig an den Mann und an die Frau gebracht und sind nicht immer so erfolgreich gelaufen, wie zunächst vom Berater vollmundig versprochen.

Nun sollten sich aber potentiell geschädigte Anleger oder auch andere Anspruchsinhaber nicht von Anlegerschutzvereinen und anderen Playern verrückt machen lassen. Zwar sollte jeder, der der Meinung ist, dass er noch geltend zu machende Ansprüche hat diese von einem spezialisierten Rechtsanwalt oder z.B. einer Verbraucherzentrale prüfen lassen. Dabei kann sich allerdings genauso ergeben, dass wegen der auch schon in den letzten Jahren geltenden dreijährigen Verjährungsfrist, Ansprüche verjährt sind. Wegen des Ende des Jahres 2011 doch insgesamt zu erwartenden höheren Verjährungsaufkommens ist mit einer Mehrbelastung der Justiz zu rechnen. Das wird die Justiz aber auch diesmal verkraften. Zuletzt wurden 2004 lastwagenweise Klagen bei dem Landgericht Berlin eingereicht als damals erstmals die neue dreijährige Verjährungsfrist ablief.



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