Eigentümerversammlung während Corona-Krise

Wegen der Corona-Krise können viele Eigentümergemeinschaften keine Eigentümerversammlungen durchführen. Um als Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin handlungsfähig zu bleiben, wurden durch den Gesetzgeber Änderungen im WEG (Wohnungseigentümergesetz) vorgenommen.

Für den Fall, dass die Bestellung eines WEG-Verwalters ausläuft und um einen verwalterlosen Zustand der WEG auszuschließen, wurde angeordnet, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Amt bleibt. Die Amtszeit des Verwalters, die durch die Rechtsänderung verlängert wurde, endet mit seiner Abberufung oder mit der Bestellung eines neuen Verwalters, sobald wieder eine Eigentümerversammlung durchgeführt werden kann.

Zur Sicherstellung der Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

Wie lange gelten die Änderungen?

Die gesetzliche Regelung ist am 28.03.2020 in Kraft getreten und gilt bis Ende 2021.

Warum wurde keine Online-Versammlung der Wohnungseigentümer zugelassen?  

Das Einräumen der Möglichkeit, Online-Versammlungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft durchführen zu können, hätte auch bedeutet, dass Wohnungseigentümer gezwungen werden können, auf diese Weise gegen ihren Willen an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen. Unklar ist zudem, ob jeder Eigentümer über die erforderliche technische Ausstattung verfügt, um eine derartige Online-Versammlung sicher durchführen zu können. Die rechtlichen Risiken, die bei z.B. auftretenden technischen Störungen während einer solchen Online-Versammlung verbunden sind, wurden zudem als beträchtlich eingeschätzt, so dass der Gesetzgeber von einer Änderung des WEG in diesem Punkt abgesehen hat.  
Auch jetzt kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach geltendem Recht im übrigen eine Online-Versammlung durchführen – wenn alle Eigentümer dies wollen, dies also in der Gemeinschaftsordnung vereinbart wurde.

Wie können jetzt dringend notwendige Reparaturen oder andere Maßnahmen veranlasst werden?

Schon jetzt ist in § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG geregelt, dass der Verwalter in dringenden Fällen die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümer treffen darf. Ein dringender Fall liegt vor, wenn die vorherige Befassung der Eigentümer in der Eigentümerversammlung nicht möglich ist. Dann ist der Verwalter berechtigt und auch verpflichtet, ohne vorherigen Beschluss der Eigentümer alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu veranlassen um so bspw. drohenden Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum abzuwenden. Auf dieser Grundlage können also insbesondere notwendige Reparaturen vom Verwalter veranlasst werden und auch während der aktuellen Pandemie bleibt die Eigentümergemeinschaft in Bezug auf unaufschiebbare Maßnahmen auch ohne Eigentümerversammlung handlungsfähig.

Wie geht es nach der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise weiter?

Eine in der jetzigen Zeit vorgesehene Eigentümerversammlung sollte zeitnah nachgeholt werden, sobald die momentan bestehenden Hinderungsgründe entfallen sind.



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