In einem Schreiben der Rechtsanwälte der Dr. Peters-Gruppe beruft sich die Dr. Peters GmbH & Co.Emissionshaus KG auf eine angebliche Verjährung der Ansprüche eines Anlegers wegen einer Prospekthaftung. Eine Verjährungsverzichtserklärung wird es wohl nicht geben; einen entsprechenden Antrag hatten wir auf der Gesellschafterversammlung im Mai 2010 im Auftrag eines unserer Mandanten eingebracht.
Offenkundig wird hier seitens der Initiatoren des Fonds auf Zeit gespielt. Entgegen dem eindeutigen Auftrag der Gesellschafterversammlung hat die Fondsverwaltung bislang offenkundig weder eine Verjährungsverzichtserklärung der Fondsinitiatoren ernsthaft forciert, noch scheint sie dies in der Zukunft zu beabsichtigen. Dies lässt unserer Ansicht nach nur den Schluss zu, dass die Fondsverwaltung die Durchsetzung der Ansprüche der Anteilseigner gegen eine weitere Konzerngesellschaft durch Zeitablauf erledigen will.
Wir vertreten die Meinung, dass die Dr. Peters GmbH & Co. Emissionshaus KG, die als Initiatorin des Fonds auftrat, den Anlegern haftet, weil wesentliche Angaben zur Funktionsweise des sogenannten Charterpools im Prospekt fehlen bzw. nicht hinreichend erläutert sind. Dies führt nach unserem Dafürhalten zu einem Prospekthaftungsanspruch all derjenigen Beteiligten an dem entsprechenden Fonds, die innerhalb der Schutzfrist des Verkaufsprospektgesetzes ihren Anteil erworben haben.
Entgegen der Ansicht der Dr. Peters GmbH & Co. Emissionshaus KG kommt eine Verjährung nach unserer Auffassung generell frühestens mit Ablauf der Frist von drei Jahren seit Veröffentlichung des Prospekts bzw. dem ersten öffentlichen Angebot der Kapitalanlage in Betracht, also zum September 2010. Frühere Verjährungszeitpunkte können sich im Einzelfall allenfalls dann ergeben, wenn der Anleger bereits Kenntnis von dem Prospektfehler erhalten hat; in diesem Fall läuft eine Frist von einem Jahr ab der Kenntnis des Prospektfehlers.
Die Dr. Peters GmbH & Co. Emissionshaus KG behauptet unserem Mandanten gegenüber, einen solchen Fehler habe es aber nicht gegeben, andererseits seien die Ansprüche bereits verjährt. Auskunft, von welchem Fehler (der ja nach den eigenen Angaben gar nicht existiert) unser Mandant Kenntnis gehabt haben soll, wollte uns die Dr. Peters GmbH & Co. Emissionshaus KG nicht geben.
Anleger des Fonds sollten mit der Prüfung ihrer Ansprüche eine auf das Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei beauftragen. Wegen der tatsächlich laufenden Verjährungsfrist ist hier Eile geboten.