Dem Fall zugrunde lag eine Vereinbarung zwischen der DKB und dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin. In dieser hatten sich die Bank und der Ehemann als Darlehensnehmer darauf verständigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Verwertung des Eigenheims, das einen ansonsten unternehmerischen Kredit sicherte, unterbleiben sollte. Daran wollte sich die Bank allerdings nicht mehr erinnern und behauptete, eine solche Einigung sei nicht zustande gekommen.
Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens war dabei die Frage, ob eine solche Vereinbarung getroffen war oder nicht, die eine Vollstreckung verhindern würde. In mündlicher Verhandlung hat das Kammergericht deutlich gemacht, dass es für die Auslegung einer Vereinbarung auch auf das Verhalten der Bank nach einer (streitigen) Vereinbarung ankomme. Verzichtet die Bank über Jahre auf eine Zwangsvollstreckung und verwertet (wie hier verabredet) andere Objekte, so ist eine dann noch folgende Vollstreckung jedenfalls treuwidrig.
Eine Revision hat das Kammergericht nicht zugelassen, das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
Es empfiehlt sich im Fall von Vollstreckungen durch Banken jedenfalls dann, wenn diese unerwartet kommen, den Rat eines spezialisierten Anwalts in Anspruch zu nehmen.