Das SEPA-Verfahren

Die Umstellung auf das SEPA-Verfahren trifft jeden Kontoinhaber, egal ob Privatperson oder Unternehmen, der eine Zahlung in Euro abwickeln möchte.

SEPA ist die Abkürzung für den englischen Begriff „Single Euro Payments Area“ und steht für einen einheitlichen Euro-Zahlungsraum. Durch das SEPA-Verfahren werden die unterschiedlichen Zahlungsverfahren der EU-Länder auf einen gemeinsamen Standard gebracht. Zu den teilnehmenden Ländern gehören die 28 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Monaco und San Marino.

Die Frist, zu denen die nationalen Zahlungssysteme für Überweisungen und Lastschriften in den oben genannten Ländern noch genutzt werden können, wurde gemäß einer EU-Verordnung bis zum 01.08.2014 verlängert. In Deutschland wird die Umstellung auf das SEPA-Verfahren zudem durch eine weitere Frist erleichtert: bis zum 01.02.2016 dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin ihre Kontonummern und Bankleitzahlen verwenden. Ferner darf bis dahin im deutschen Einzelhandel das Elektronische Lastschriftverfahren weiter genutzt werden.

So groß die Umstellung auf das neue und damit noch ungewohnte Zahlungssystem auch sein mag – es bietet allen Teilnehmern auch Vorteile.

Grenzüberschreitende Überweisungen und Lastschriften in Euro sind im SEPA-Raum nunmehr günstiger, schneller und einfacher. Zahlungen in anderen europäischen Währungen sind wie bisher lediglich mit einer Auslandsüberweisung möglich.

Als Bankkunde – egal aus welchem SEPA-Land – wird nur noch ein Konto benötigt und es werden länderübergreifend dieselben Formulare verwendet. Gerade für Waren, die im Ausland z.B. bei Ebay oder Amazon bezogen werden, ergeben sich im Zahlungsverkehr klare Vorteile. Zudem dürfen die grenzüberschreitenden Zahlungen nur noch so viel kosten wie Inlandszahlungen und werden dadurch gerade für deutsche Bankkunden günstiger. Auch müssen elektronische Überweisungen den Empfänger am nächsten Bankarbeitstag erreichen, Papierüberweisungen in maximal zwei Bankarbeitstagen.

Die Daueraufträge werden von den Banken automatisch umgestellt, dies gilt auch für die Empfängerliste, die durch den Kontoinhaber im Onlinebanking abgelegt wurde. Schriftlich erteilte Einzugsermächtigungen bleiben bestehen. Sofern eine Einzugsermächtigung nicht schriftlich erteilt wurde, wird der Zahlungsempfänger künftig ein sog. „Mandat“ für die neue SEPA-Basislastschrift einholen. Das heißt, dass dem Zahlungsempfänger die Erlaubnis erteilt wird, Geld von dem Konto des Zahlungspflichtigen mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich wird der Bank das Okay erteilt, den Betrag von dem Konto abzubuchen und weiterzugeben.

Neu ist, dass bei Lastschriftverfahren die Kontoinhaber künftig 14 Tage vor der Buchung eine Information über Betrag und Fälligkeitsdatum der Lastschrift bekommen. Dies kann per Post, E-Mail, SMS, Telefon, Fax oder Rechnung erfolgen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften (wie z.B. Miete, Gas oder Strom) reicht eine einmalige Information.

Auch nach Umstellung auf das SEPA-Verfahren kann wie zuvor Lastschriften widersprochen werden. Ohne Angaben von Gründen kann einer Lastschrift innerhalb von acht Wochen nach Belastung widersprochen werden und die Bank muss den Betrag dann zurückbuchen. Wurde keine Einzugsermächtigung erteilt, beträgt die Widerspruchsfrist sogar bis zu 13 Monate nach Kontobelastung.

Was man darüber hinaus noch rund um das Thema SEPA wissen möchte oder sollte, erfährt man ausführlich auf der Homepage der Deutschen Bundesbank, zu der Sie über diesen Link <link https: www.sepadeutschland.de de faq>www.sepadeutschland.de/de/faq gelangen. Hier finden alle Verbraucherinnen und Verbraucher aber auch Unternehmen, Handel und Vereine Antworten auf ihre ggf. noch bestehenden Fragen.



Zur Liste