Capital Advisor Fund II GbR

Wir führen vor dem Brandenburgischen Oberlandgericht ein Berufungsverfahren gegen die Capital Advisor Fund II GbR. Unsere Mandantin hatte sich 2006 an der Capital Advisor Fund II GbR aufgrund der Beratung und Vermittlung eines Vertriebspartners der Capital Advisor Fund II GbR beteiligt. Unsere Mandantin zahlte zunächst eine Einmaleinlage und verpflichtete sich darüber hinaus zu monatlichen Ratenzahlungen.

2009 widerrief unsere Mandantin ihre Beitrittserklärung. Hierbei berief sich unsere Mandantin unter anderem darauf, dass sie durch die verwendete Widerrufsbelehrung nicht vollständig und richtig auf die mit dem Widerruf verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen worden sei und der Beitritt deshalb noch wirksam widerrufen werden könne. Seitens der Capital Advisor Fund II GbR wurde der Widerruf nicht akzeptiert, so dass unsere Mandantin über ihre vorherigen Rechtsanwälte Klage erhob. Das Verfahren konnte in erster Instanz jedoch nicht gewonnen werden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts erachten wir die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft, so dass der Widerruf im Falle unserer Mandantin noch rechtzeitig erfolgen konnte. An der Widerrufsbelehrung ist insbesondere zu bemängeln, dass sie in der Tat nicht über die Rechtsfolgen eines Widerrufs aufklärt. Dies wird jedoch vom Gesetzgeber verlangt. Das Landgericht hat die Widerrufsbelehrung trotzdem für wirksam erachtet, da es die Ansicht vertreten hat, die Rechtsfolgen eines Widerrufs bei einer Beteiligung an einem Fonds im Form einer GbR seien derart kompliziert, dass hierrüber nicht zutreffend aufgeklärt werden könne und dies deshalb nicht zu verlangen sei.

Wir erachten diese Rechtsauffassung des Landgerichts für wenig überzeugend und sind daher zuversichtlich, dass wir im Berufungsverfahren eine positive Entscheidung für unsere Mandantin erreichen können.

In zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen haben Gerichte mittlerweile zugunsten der Anleger geurteilt und eine Fehlerhaftigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrungen angenommen. Häufig hatten die Gerichte dabei über Widerrufsbelehrungen zum Multi Advisor Fund I GbR zu urteilen. Nach unseren Erkenntnissen deckten sich diese Belehrungen mit denen des Capital Advisor Fund II GbR. Unter anderem haben das OLG Stuttgart (6 U 51/10), das OLG Köln (27 U 5/09) und das OLG München (27 U 281/10) zu Gunsten der Anleger geurteilt.

Anlegern, die sich wegen ihrer Beteiligung unsicher sind, raten wir ihren Fall prüfen zu lassen. Geprüft werden sollten dabei immer auch Ansprüche gegen die Berater und Vermittler.



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