Bundesregierung will den „Grauen Kapitalmarkt“ regulieren

Wie vom Deutschen Bundestag mitgeteilt wird soll der Graue Kapitalmarkt reguliert werden. Am 7.6.2011 wurde dazu von der Bundesregierung ein Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (17/6051) vorgelegt. Den Missständen in diesem Bereich solle entgegengewirkt werden, indem die Pflichten für Banken und Sparkassen im regulierten Bereich des Kapitalmarktes auf Anbieter im Grauen Kapitalmarkt ausgedehnt werden. Dazu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen und über ein Beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin sollen die Anforderungen für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verschärft werden. So sollen Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen zusätzliche inhaltliche Anforderungen erfüllen und Informationen enthalten müssen, die eine Beurteilung der Seriosität der Projektinitiatoren ermöglichen. Anbieter von Vermögensanlagen sollen ferner dazu verpflichtet werden, Kurzinformationsblätter zur erstellen. Mit diesen „Beipackzetteln“ sollen Anleger in kurzer und verständlicher Form über die ihnen angebotenen Graumarktprodukte informiert werden. Zur Prüfung der Prospekte durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll allerdings laut dem Gesetzentwurf der einschränkende Hinweis in den Verkaufsprospekt aufzunehmen sein, dass die inhaltliche Richtigkeit der im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bundesanstalt ist. Dieser Hinweis soll Anleger vor falschen Annahmen hinsichtlich des Umfangs der Prüfung des Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt bewahren. Die BaFin nimmt lediglich eine Prüfung auf Vollständigkeit des Prospekts und gerade keine inhaltliche Prüfung vor.

Freie Finanzanlagenvermittler müssen nach diesem Gesetzentwurf in Zukunft mit erheblich verschärften Bedingungen für die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis rechnen. So werden nach dem Gesetzentwurf ein Sachkundenachweis und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung verlangt. Weiterhin sollen auch die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten beim Wertpapierhandel in Zukunft auch für gewerbliche Vermittler und Anlageberater gelten. (Quelle: <link http: www.bundestag.de presse hib>www.bundestag.de/presse/hib/2011_06/2011_228/03.html)

Wir hatten bereits anlässlich einer Gesetzesinitiative im vergangenen Jahr darauf hingewiesen, dass es entscheidend auch darauf ankommen dürfte, welche Konsequenzen Verstöße gegen die Regelung haben sollen. Bleibt es bei einer aufsichtsrechtlichen Regelung, aus der keine zivilrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden können, wäre der Nutzen für den Verbraucher stark eingeschränkt. So hat die Einführung der Protokollpflicht bei Wertpapierberatungen keinen nennenswerten Vorteil für den Verbraucher gebracht, weil sich faktisch aus Fehlern bei der Protokollierung keine Rechte ableiten lassen.

Eine Versicherungspflicht für Berater ist im Sinne der Kapitalanleger grundsätzlich zu begrüßen. In Fällen, in denen ein Berater vorsätzlich, also zum Beispiel in betrügerischer Absicht handelt, hilft eine solche Versicherungspflicht allerdings nicht weiter, denn für vorsätzliches Handeln tritt eine Versicherung nicht ein.



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