Bundesgerichtshof untersagt erneut überhöhte Bankgebühren (Sparkasse)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 12.09.2017 (Aktenzeichen XI ZR 590/15) erneut über die Wirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse entschieden. Wie schon zuvor zu beobachten war, setzt der BGH seine kritische Rechtsprechung zu Entgeltklauseln fort.

Der BGH kommt laut Pressemitteilung zum Ergebnis, dass Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Sparkasse unwirksam seien, weil sie teils nicht an den der Sparkasse tatsächlich entstehenden Kosten ausgerichtet seien (beispielsweise 5,00 Euro für die Mitteilung einer nicht ausgeführten SEPA-Lastschrift), teils nicht mit den Kosten anderer Leistungen korrespondierten (beispielsweise 7,00 Euro monatlich für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto), obwohl das ebenfalls angebotene Basiskonto deutlich günstiger ist). Die Entscheidung liegt bislang nur als Pressemitteilung vor.

BGH bestätigt Entscheidungen zu den Kosten eines P-Kontos

Bereits mit seinen Entscheidungen vom 13.11.2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) hatte der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es sich bei den Gebühren für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) um sogenannte Preisnebenabreden handelt. Das P-Konto ist nach der nun bestätigten Rechtsprechung des BGH keine besondere Kontoart, sondern es handelt sich um ein herkömmliches Girokonto, zu dem eine Nebenabrede eben zum Pfändungsschutz getroffen sei. Höhere Kosten als ein herkömmliches Girokonto oder ein in Bezug genommenes Konto mit ansonsten gleichem Leistungsinhalt dürfen für ein P-Konto nicht verlangt werden.

Verbraucher sollten Kosten prüfen                                                            

Die Entscheidung macht, gerade wegen der Vielzahl der betroffenen Preisvereinbarungen, einmal mehr deutlich, dass Verbraucher von ihrer Bank oder Sparkasse verlangte Gebühren nicht einfach hinnehmen sollten. Besteht aufgrund der Höhe der Gebühren beim Verbraucher der Verdacht, dass die Gebühr überhöht sein könnte, sollte der Bankkunde die Regelung daher, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung oder der Verbraucherzentrale, überprüfen lassen.



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