Bundesgerichtshof kippt Klausel zu Vorfälligkeitsentschädigung

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2015, XI ZR 388/14, über die Wirksamkeit einer Klausel befunden, die die Anrechnung von Sondertilgungsrechten für den Fall einer vorfälligen Ablösung unterband. Der BGH hat die Klausel als unwirksam angesehen.

Die beklagte Bank hat in ihren Darlehensbedingungen eine Klausel verwendet, die für den Fall der vorzeitigen Ablösung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorsah, dass dem Kunden eingeräumte Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung außer Betracht bleiben.

Der BGH hat nun geurteilt, dass diese Klausel unwirksam sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klausel gegen den Rechtsgedanken gesetzlicher Regelungen verstoße, hier gegen die Grundsätze der Schadensberechnung und die Grundlage dieses Schadens in § 490 BGB. Die die Klausel verwendende Bank sei ansonsten im Rahmen der Schadensberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung überkompensiert, das heißt, sie würde mehr erhalten, als ihr zusteht.

Die Entscheidung ist grundsätzlich aus Verbrauchersicht zu begrüßen, hat allerdings nur Auswirkungen auf Fälle, in denen eine solche Klausel auch tatsächlich verwendet worden ist. Für den Fall gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen sollten betroffene Bankkunden zudem immer auch prüfen, ob Ihnen ein Anspruch auf Erstattung aufgrund eines noch möglichen Widerrufs des Darlehensvertrages zusteht.



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